Neben den Beschlüssen ist auch der Wortlaut der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

Wurde der Beschluss im Ausgangsbeispiel aufgrund der Anfechtung des W vom Gericht für ungültig erklärt, so ist auch dies unverzüglich unter Angabe des Eintragungsdatums und unter Beachtung des Gebots fortlaufender Nummerierung zu vermerken:

 

Auszug aus der Beschluss-Sammlung

In die Beschluss-Sammlung sind nicht nur die gerichtlichen Entscheidungen in Beschlussanfechtungsverfahren aufzunehmen, sondern vielmehr alle in einem Verfahren des § 43 WEG ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.

 
Praxis-Beispiel

Hausgeldklage

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer macht vor dem AG Köln unter der Geschäftsnummer 235 C 899/21 erfolgreich Hausgeldrückstände gegenüber dem Wohnungseigentümer W in Höhe von 1.200 EUR geltend. Das entsprechende Urteil wird dem Verwalter am 10.1.2022 zugestellt.

Die Eintragung müsste wie folgt vorgenommen werden:

 

Auszug aus der Beschluss-Sammlung

Neben der eigentlichen Sachentscheidung des Gerichts, die unter Ziffer I wiedergegeben ist, ist auch die Kostenentscheidung, die regelmäßig in Ziffer II enthalten ist, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils (Ziff. III), aufzunehmen. Mit der Bezeichnung "Urteilsformel" in § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG ist diejenige des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gemeint, und Bestandteil dieser Urteilsformel sind auch Nebenentscheidungen wie insbesondere die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

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