Es handelt sich um einen "Klassiker", der sich so oder ähnlich bundesweit häufig abspielt. Worum geht es? Den Wohnungseigentümern liegt das Angebot einer Person vor, jedenfalls ein Dokument, in dem sich Alternativen finden. Nach einer Diskussion entscheiden sich die Wohnungseigentümer für ein Vertragsangebot oder eine Vertragsannahme. Da allen Abstimmenden klar ist, um welchen Vertrag es geht, heißt es im Beschlusstext lapidar "Angebot von X" oder "vorliegendes Angebot". Wie vom LG ausgeführt ist so ein Beschluss wenigstens angreifbar, wenn nicht nichtig. Warum? Aus dem Beschlusstext selbst muss jeder Wohnungseigentümer und jeder Dritte erkennen können, mit welcher Person die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig ein Vertrag verbinden soll. Wie wäre es besser zu machen? Der Beschlusstext sollte auf eine konkrete Beschlussanlage Bezug nehmen.

Beispiel: Bezugnahme

"Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer soll das Angebot der X-GmbH (Adresse) vom ___ (Datum) annehmen (Anlage ___ dieser Niederschrift). Dieses ist allen Wohnungseigentümern mit der Ladung zur Versammlung zugesandt worden".

Anschließend ist das Angebot als Anlage zur Niederschrift zu nehmen und gemeinsam mit dem Beschluss in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Verfährt man so, kann nichts schiefgehen. Denn aufgrund des Beschlusstextes, der Niederschrift unter Beschluss-Sammlung ist für jedermann, auch für die Sondernachfolger der Wohnungseigentümer, klar, um welchen Vertrag es geht. Und so sollte es sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge