Außerdem sind erstattungsfähig
- Kosten, die dadurch entstehen, dass der Vermieter zur Finanzierung der Schadensbeseitigung einen Kredit aufgenommen hat;
- Kosten eines Rechtsanwalts;
- Kosten für die Beweissicherung einschließlich der Kosten für einen Sachverständigen, falls zur Schadensabwicklung besonderer Sachverstand erforderlich ist.
Zeitaufwand umsonst
Der mit der Schadensabwicklung verbundene Zeitaufwand ist nicht erstattungsfähig.
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