Eine solche Verpflichtung ergibt sich hingegen nicht aus der bloßen Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen. Von einer Verpflichtung ist nur auszugehen, wenn die Nutzung der Leistungen durch die WEG erkennbar in Kenntnis des Anschluss- und Benutzungszwangs erfolgt.

[1]

[1] BGH, a. a. O.

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