Haben die Wohnungseigentümer für das Sondereigentum eine Benutzungsvereinbarung geschlossen, nach der in Räumen nur ein "Laden" betrieben werden darf, ist der Betrieb einer Bäckerei/Konditorei mit Sitzcafé und Kaffeeausschank sowie Snackangebot warm und kalt auch nach einer typisierenden Betrachtungsweise unzulässig.

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