Mit Erfolg! Die Gemeinschaftsordnung enthalte für die Einheit Nr. 49 eine Zweckbestimmung als "Laden". Denn die Bezeichnung als Laden finde sich in der Gemeinschaftsordnung selbst und nicht lediglich im Aufteilungsplan. Bereits dies lege es nahe, dass eine Zweckbestimmung im engeren Sinne geregelt werden und mit der Bezeichnung nicht die nähere Lage der Räumlichkeiten beschrieben werden sollte. Hierfür spreche auch, dass sämtliche Räume der verschiedenen Teileigentumsrechte als Laden bezeichnet würden. Die anschließende nähere Beschreibung der Räume (z. B. Bankarbeitsraum, Tresorraum etc.) diene demgegenüber ganz offensichtlich zur näheren Beschreibung des räumlichen Umfangs. Dass es sich bei dieser Beschreibung der Räumlichkeiten um keine Zweckbestimmungen im engeren Sinne handele, ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass es nicht der nächstliegenden Betrachtungsweise entspreche, anzunehmen, dass für jeden einzelnen Raum eine Zweckbestimmung nicht nur des auszuführenden Gewerbes (Bankgeschäfte), sondern auch noch der konkreten Raumnutzung vorgesehen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH, Urteil v. 8.3.2019, V ZR 330/17.

Der Zweckbestimmung als "Laden" stehe eine Nutzung der Räume als "Kulturzentrum- und Begegnungsstätte" entgegen, weil bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.

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