Im Fall geht es um ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Parkhaus mit 11 Ebenen. Auf den ersten 3 Ebenen stehen die Stellplätze im Eigentum von Teileigentümer K. Nur diese werden benutzt. Im Jahr 2016 fordert das Bauordnungsamt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, Nachweise zu erbringen, dass die brandschutztechnischen Mindeststandards eingehalten sind und die Standsicherheit auch im Brandfall gewährleistet ist. Daraufhin beschließen die Wohnungseigentümer, dass die Stellplätze des K aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr genutzt werden dürfen. Dagegen geht K vor, obwohl ihm erlaubt ist, die für einen Brandschutz notwendigen baulichen Maßnahmen auf eigene Kosten fachgerecht durchzuführen und dann die Stellplätze wieder zu benutzen.

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