Rz. 78

Da eine Gesellschaft nach belgischem Recht bereits bei der Hinterlegung der Satzung Rechtspersönlichkeit erwirbt und die Eintragung in die Zentrale Unternehmensdatenbank erst nach (mit Stempel nachgewiesener) Hinterlegung möglich ist, reicht der Auszug aus dem Belgischen Staatsblatt grundsätzlich für den Nachweis der Existenz einer Gesellschaft aus.

 

Rz. 79

Die Auflösung der Gesellschaft ist ebenso wie deren Errichtung mittels notarieller Urkunde festzuhalten und binnen derselben Fristen zu hinterlegen bzw. zu veröffentlichen. Zu beachten ist, dass im Falle einer Liquidation der Gesellschaft diese bis zu deren Abschluss als bestehend angesehen wird (Art. 2:76 GGV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge