Rz. 82

Bei einer GmbH nach belgischem Recht lauten alle Anteile zwingend auf den Namen des betreffenden Gesellschafters.

 

Rz. 83

Gemäß Art. 5:24 GGV müssen alle Anteile im Anteilsregister ("registre des associés/register van aandelen“) eingetragen werden. Das Anteilsregister wird am Sitz der Gesellschaft geführt. Die Geschäftsführung kann jedoch auch dafür optieren, dieses Register in elektronischer Form zu führen."

Das Anteilsregister enthält zwingend die folgenden Informationen (Art. 5:25 GGV):

die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Anteile und ggf. die Gesamtzahl pro Typ,
genaue Angaben über die Person des jeweiligen Gesellschafters und die Anzahl der von ihm gehaltenen Anteile,
die geleisteten Einlagen,
etwaige in der Satzung festgelegte Beschränkungen für die Übertragung sowie
die Übertragung und Übergänge der Anteile und deren Datum.

Durch die Eintragungen im Anteilsregister wird das Eigentum an den jeweiligen Anteilen nachgewiesen (Art. 5:29 GGV).

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