Rz. 121

Die Pflicht zur Buchführung wird in den Art. III:82–III:95 belgisches Wirtschaftsrechtsgesetzbuch (WGB) sowie dem Königlichen Erlass vom 21.10.2018 zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben geregelt. Gemäß Art. III:82 WGB ist jedes buchführungspflichtige Unternehmen mit Sitz in Belgien (Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung) zur passenden Buchführung über alle Transaktionen, Eigentumsrechte, Forderungen sowie Schulden und Verpflichtungen, unabhängig vom Grund, verpflichtet.

Auch in Belgien gilt das Prinzip der doppelten Buchführung. Ein vereinfachtes Buchführungssystem ist unter bestimmten Umständen für natürliche Personen, die als Kaufleute tätig sind, für Kommanditgesellschaften und für Gesellschaften bürgerlichen Rechts vorgesehen (Art. III:85 Abs. 1 WGB).

 

Rz. 122

Die Vorschriften über die Erstellung des Jahresabschlusses sowie die damit einhergehenden Pflichten sind in Buch 3 des WGB sowie Buch 3 des Königlichen Erlasses vom 29.4.2019 geregelt. In den darin enthaltenen Bestimmungen werden die Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses ausführlich behandelt. Für Banken und Versicherungsgesellschaften bestehen Sonderregelungen.

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