Rz. 170

Bezüglich der Einkünfte der Gesellschafter muss zwischen den Kapitalerträgen (Dividenden) einerseits und den Vergütungen für die erbrachten Leistungen anderseits unterschieden werden.

1. Dividenden

 

Rz. 171

Bei Auszahlung einer Dividende ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Quellensteuer ("Mobilienvorabzug") einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Höhe dieser Steuer hängt vom Ausgabedatum und der Art der Anteile ab und beträgt grundsätzlich 30 %. In bestimmten Fällen gilt ein Tarif von 5, 15 oder 20 % (Art. 269 EStG). Für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d.h. für Personen, die ihr Welteinkommen in Belgien versteuern, ist es eine Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass die Einkünfte nicht weiter meldepflichtig sind.

Handelt es sich bei dem Empfänger der Dividende um eine Gesellschaft, so wird dies vollumfänglich als Ertrag verbucht und kann, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, als "endgültig versteuerte Einkünfte" abgezogen werden (siehe Rdn 160).

 

Rz. 172

Die Zinsen von bestimmten, den Gesellschaftern gewährten Darlehen werden in manchen Fällen als Dividenden bewertet. Das ist der Fall, wenn der vereinbarte Zinssatz höher liegt als der marktübliche Zinssatz oder aber der Darlehensbetrag die Höhe des eingezahlten Gesellschaftsvermögens zuzüglich der versteuerten Rücklagen der Gesellschaft zu Beginn des Besteuerungszeitraums übersteigt. Seit der Vereinheitlichung des Quellensteuersatzes für Zinsen und Dividenden, der seit 2017 30 % beträgt, hat dies dann nur noch zur Folge, dass die gezahlten Zinsen nicht mehr als Betriebsaufwendungen abziehbar sind.

2. Vergütung für erbrachte Leistung

 

Rz. 173

Alle Einkünfte, die den Gesellschaftern für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer gezahlt werden, gelten als "Betriebsleitervergütungen" (Art. 30 EStG). Diese Einkünfte sind als Betriebskosten bei der Gesellschaft abzugsfähig und werden bei den Begünstigten als berufliches Einkommen versteuert. Darunter fallen sowohl die normale Entlohnung als auch die geldwerten Vorteile und die Tantiemen, die eine Zuteilung des Ergebnisses an die Betriebsleiter darstellen (Art. 32 Abs. 2 EStG). Im Gegensatz zu den Dividenden sind die Vergütungen steuerlich abzugsfähig.

 

Rz. 174

Handelt es sich beim Geschäftsführer um eine natürliche Person, ist die Gesellschaft verpflichtet, bei den Gehaltszahlungen den Berufssteuerabzug (Lohnsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Einkünfte des Geschäftsführers werden in den privaten Einkommensteuererklärungen gemeldet und der einbehaltene Berufssteuerabzug wird bei der Steuerveranlagung angerechnet.

Als Berufsaufwendungen kann der Geschäftsführer entweder den gesetzlichen Pauschalbetrag von 5 % oder die nachweisbaren Kosten geltend machen, wenn diese höher liegen (Art. 195 i.V.m. Art. 51 Nr. 2 EStG). Darunter fallen u.a.:

Darlehenszinsen zum Ankauf von Anteilen: Die Zinsen von Darlehen, die der Geschäftsführer zur Finanzierung des Ankaufs von Unternehmensanteilen aufgenommen hat, sind als Berufskosten steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer eine regelmäßige Entlohnung erhält (Art. 52 Nr. 11 EStG);
Übernahme der Verluste: Unter bestimmten Bedingungen können auch die Verluste der Gesellschaft bei dem Geschäftsführer als Berufsaufwendungen geltend gemacht werden (Art. 53 Nr. 15 EStG). Zu diesem Zweck muss der Geschäftsführer eine unwiderrufliche Zahlung an die Gesellschaft tätigen, um somit seine Einkünfte aus der Gesellschaft zu sichern.
 

Rz. 175

Handelt es sich bei den Geschäftsführern um juristische Personen, wird die Entlohnung als Ertrag bei dem Begünstigten verbucht. In diesem Fall wird kein Berufssteuerabzug vorgenommen. Eine Besonderheit besteht jedoch, wenn eine ausländische Gesellschaft ein Mandat in einer belgischen Gesellschaft ausübt. Entsprechend Art. 228, § 2, 3°d EStG sind diese Einkünfte in Belgien steuerpflichtig. Die belgische Gesellschaft ist dann verpflichtet, den normalen (25 %) bzw. den ermäßigten Tarif (20 %) der Körperschaftsteuer auf die Vergütung einzubehalten. Für die ausländische Gesellschaft stellt diese Steuer eine endgültige Steuer dar.

 

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