Rz. 13

Die absolute Nichtigkeit der Eheschließung ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Heiratserklärung, die vor der Heirat zu erfolgen hat (siehe Rdn 9), oder gegen die Verpflichtung zur Eheschließung vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten. In der Rechtsprechung[29] wird allgemein die Ansicht vertreten, dass der Richter einen Ermessensspielraum hat und beurteilen kann, ob die Schwere des Verstoßes die Nichtigkeit rechtfertigt.

[29] Siehe dazu Sterckx, Répertoire notarial, S. 153, Nr. 237 und 238 und S. 155, Nr. 243.

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