Rz. 237

Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt.[165] Die anwendbare Progressionsstufe der Erbschaftsteuer wird festgelegt, indem zu der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer hinzugefügt wird.

[165] Nicht unwesentliche Ausnahmen dieser Regelung sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers von beweglichen Gütern (in allen drei Regionen) und Unternehmen (nicht in der Region Brüssel-Hauptstadt), welche unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleiben, unter der Voraussetzung, dass diese gemäß den für diese Schenkungen anwendbaren Regelungen besteuert wurden.

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