(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

 

(2) 1Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Abs. 1 sind nach den Voraussetzungen des § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig. 2Die von der Pflegeversicherung festgelegte Höhe des jeweiligen Anspruchs ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. 3Aufwendungen für Beratungsbesuche im Rahmen einer Pflegeberatung nach § 9 Abs. 6 sind ohne Anrechnung auf die in § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig.

 

(3) Die von stationären Pflegeeinrichtungen mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Zuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind neben den Aufwendungen nach § 9b Abs. 2 und § 9c Abs. 1 beihilfefähig.

 

(4) Bei pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen sind pauschale Zuschläge beihilfefähig unter den Voraussetzungen des § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der dort bestimmten Höhe.

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