Leitsatz

Der BGH hat bereits entschieden, dass für den Höchstbetrag beim Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte der aktuelle Rentenwert Ost heranzuziehen ist, so dass dieser Höchstbetrag geringer ist als bei dynamischen Anrechten (BGH v. 15.8.2007 - XII ZB 42/04 in FamRZ 2007, 1802). Offen geblieben war die Frage, wie beim getrennten Ausgleich nach § 3 Abs. 1 VAÜG zu verfahren ist, wenn sowohl regeldynamische wie angleichungsdynamische Anrechte zu übertragen oder zu begründen sind. Ein weiteres Problem bestand hinsichtlich der Anrechte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Bestimmung des Höchstbetrages.

 

Sachverhalt

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens war zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich geregelt worden. Das AG nahm eine Regelung in der Weise vor, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der Zusatzversorgung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV-KBS Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 27,26 EUR begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das AG davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte i.H.v. 169,25 EUR und regeldynamische Anrechte i.H.v. 59,77 EUR auszugleichen habe, der Wertausgleich jedoch nach § 1587b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 EUR begrenzt sei.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die ZVK-KVS Beschwerde ein. Daraufhin hat das OLG die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wandte sich die DRV-KBS gegen die vom OLG angewandte Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages.

 

Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass für die Begründung von knappschaftlichen Anrechten dieselbe Höchstgrenze anzusetzen sei wie für andere Anrechte, weil es keinen Grund zu einer Privilegierung gebe und im Übrigen seit dem Jahre 1992 im Versorgungsausgleich keine Anrechte der knappschaftlichen Rentenversicherung mehr erworben werden könnten.

Hinsichtlich des Höchstbetrages bei Ausgleich von Ost- und Westanrechten hat der BGH die anteilige Lösung des OLG abgelehnt und dem Richter stattdessen in Analogie zu § 3b VAHRG ein Ermessen bei der Auswahl des auszugleichenden Anrechts eingeräumt, das unter Abwägung der Interessen der Eheleute ausgeübt werden müsse.

 

Hinweis

Eine erfreuliche Entscheidung des BGH insoweit, als sie die Unsicherheiten bei der Berechnung und Berücksichtigung von Höchstbeträgen nach § 1587b Abs. 5 BGB beseitigt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 14.01.2009, XII ZB 178/05

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