OFD Frankfurt, 9.6.2020, S 3800 A - 036 - St 710
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.10.1991 - II R 20/89 (BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
Diese Grundsätze sind auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Die Instandhaltungsrückstellung gehört zum Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 7 WEG und geht bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum immer anteilig auf den Erwerber über. In Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen ist bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum i. S. d. § 93 BewG somit immer die Höhe der Instandhaltungsrückstellung zu ermitteln und neben dem übertragenen Wohnungs- bzw. Teileigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen.
Der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag kann ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.
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