Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war der von der Ehefrau geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach 20-jähriger und kinderlos gebliebener Ehe. Es ging primär um die zu berücksichtigenden Aspekte bei der erforderlichen Billigkeitsabwägung hinsichtlich einer Begrenzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt und die Frage, ob über eine zeitliche Befristung schon entschieden werden kann, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch entfällt, noch nicht erreicht ist.

 

Sachverhalt

Der Ehemann war im Jahre 1962, die Ehefrau im Jahre 1961 geboren. Die Eheleute hatten im Jahre 1982 geheiratet. Ihre Ehe blieb kinderlos. Nach der Trennung der Eheleute im April 2002 wurde ihre Ehe auf den im April 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 4.3.2004 geschieden.

Der Antragsteller war schon bei Eingehung der Ehe als Zerspanungsmechaniker tätig und erzielte aus seiner Berufstätigkeit nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich 1.478,56 EUR. Die Ehefrau war gelernte Drogistin und arbeitete schon vor der Ehe als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe war sie - neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten Vaters - weiterhin halbschichtig in diesem Beruf berufstätig. Seit Januar 2003 übte sie eine vollschichtige Berufstätigkeit als Kassiererin aus und bezog aus dieser Tätigkeit nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus Einkünfte von monatlich 987,99 EUR.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung erhielt die Ehefrau Zugewinnausgleich i.H.v. 60.000,00 EUR und erzielte hieraus monatliche Zinseinkünfte. Sie verfügte darüber hinaus über Immobilienvermögen.

Das AG hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt i.H.v. 164,00 EUR zu zahlen. Eine von dem Ehemann hilfsweise begehrte zeitliche Befristung hat es abgelehnt.

Auf die Berufung des Ehemannes hat das OLG die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis zum 31.7.2011 befristet und die Revision zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen.

Gegen die Befristung richtete sich die Revision der Ehefrau.

Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat die vom Berufungsgericht ausgesprochene zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts bis zum 31.7.2011 ausdrücklich gebilligt.

Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB folge, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen wolle.

Allerdings verschaffe der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard. Insoweit unterscheide er sich von den anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts.

Ursprünglich sei für eine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und Billigkeitsabwägungen in diesem Zusammenhang kein Raum gewesen. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten im Einzelfall habe der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.2.1986 in § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt. Ferner sei neben der Möglichkeit der Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt eingeführt worden.

Beide Vorschriften sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.

Beruhe die Einkommensdifferenz darauf, dass die Ehegatten schon vorehelich aufgrund ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hätten, könne es im Einzelfall zulässig sein, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach einer Übergangszeit mit dem Lebensstandard begnügen müsse, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Die Ehefrau sei schon während der Ehe halbschichtig berufstätig gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie jetzt weniger verdiene, als sie ohne Eingehung der Ehe verdient hätte. Die Einkommensdifferenz beruhe somit gerade nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern auf dem unterschiedlichen Ausbildungsniveau der Eheleute. Bei Bemessung der Übergangszeit bis zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs könne zwar die Ehedauer nicht unberücksichtigt bleiben. In erster Linie sei jedoch darauf abzustellen, welche Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Hierbei sei auch das aus dem Zugewinnausgleich oder auf sonstigem Wege erlangte Vermögen zu berücksichtigen.

Bei Berücksichtigung auch dieser Positionen erziele die Ehefrau jedenfalls keine deutlich geringeren Einkünfte als der Ehemann.

 

Hinweis

Bei der Gel...

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