Leitsatz
Ein auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gerichtetes Verfahren endet mit dem Tode des Antragstellers. Der Erbe muss einen eigenen PKH-Antrag stellen.
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung. Nachdem ihr nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, legte sie sofortige Beschwerde ein, der das LG nicht abhalf. Sie verstarb noch vor der Entscheidung des OLG. Der Alleinerbe begehrt die Fortführung des PKH-Bewilligungsverfahren als Rechtsnachfolger.
Entscheidung
Mit dem Tod des Antragstellers ist das Bewilligungsverfahren beendet und kann vom Rechtsnachfolger nicht fortgeführt werden. Das Verfahren ist an die Person des Antragstellers gebunden. § 239 ZPO, der die einstweilige Unterbrechung von Verfahren anordnet und dem Rechtsnachfolger die Wiederaufnahme ermöglicht, findet wegen der Höchstpersönlichkeit des PKH-Bewilligungsverfahrens keine Anwendung.
Dem Rechtsnachfolger entsteht hierdurch kein Nachteil. Durch den PKH-Antrag ist die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Sie endet gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst nach Ablauf von sechs Monaten. Der Fristlauf beginnt mit dem Tod des Antragstellers.
Vorliegend ist die Beschwerde als neuer PKH-Antrag des Erben zu werten, für den das OLG funktionell unzuständig ist, weswegen der Antrag gerichtskostenfrei zurückzuweisen war. Da über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden war, ist der Beschluss gerichtskostenfrei ergangen.
Hinweis
Verstirbt der PKH-Antragsteller noch vor Zustellung der Klage, muss der Erbe innerhalb der 6-monatigen Verjährungshemmung entweder einen eigenen PKH-Antrag beim funktionell zuständigen Gericht stellen oder aber die Klage als Kostenschuldner fortführen.
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