(1) 1Personalaktendaten über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen und von den übrigen Personalaktendaten getrennt aufzubewahren. 2Sie sollen in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet und genutzt werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. 3Personalaktendaten über Beihilfen dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Beihilfeunterlagen in dem für die Durchführung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262 -2275-) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Umfang gespeichert und zum Zwecke der Prüfung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an den Treuhänder übermittelt werden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

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