Leitsatz
Der Pflichtteilsanspruch ist als vermögensrechtliche Forderung für die Prozesskosten gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII einzusetzen, außer die Geltendmachung dieses Anspruchs ist nicht zumutbar. Ausnahmsweise kann es zumutbar sein, die Prozesskosten im Wege eines Kredits zu finanzieren.
Sachverhalt
Der Antragsteller legte erfolglos sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Er kann seine Bedürftigkeit nicht ausreichend darlegen, ist nach seiner Mutter Schlusserbe des vorverstorbenen Vaters und hat einen Pflichtteilsanspruch.
Entscheidung
Das Argument des Antragstellers, es verbiete sich, "finanzielle Forderungen gegenüber seiner Mutter in dieser Hinsicht zu stellen", ist nicht ausreichend, um die Unzumutbarkeit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu begründen. Dies kommt z.B. in Fällen zu tragen, wo der Erbe gezwungen wäre, das Familienheim zu veräußern, um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Auch droht ihm aus der Geltendmachung kein materieller Nachteil, da der Erblasser keine Sanktion für diesen Fall anordnete.
Darüberhinaus geht der Antragsteller bei seiner unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen des üblichen Geschäftsganges erhebliche Verbindlichkeiten ein. Dies macht es ausnahmsweise für ihn zumutbar, auch die Prozesskosten auf diesem Wege zu finanzieren.
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