Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 2/89)

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 1793/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. In der Versammlung vom 8.12.1988 nahmen die Wohnungseigentümer folgenden Antrag zum Tagesordnungspunkt Regelung der Stellplätze der Antragsgegner zu 1 und 6 an:

Die Versammlung möge beschließen, daß an … (Antragsgegnerin zu 1) die Summe von 14 500 DM und an … (Antragsgegner zu 6) die Summe von 20 000 DM zu zahlen ist; diese Summe erhält … (Antragsgegnerin zu 1) dafür, daß sie auf das zu ihren Gunsten eingetragene Sondernutzungsrecht an den im Aufteilungsplan mit Nr. 8, 9 und 10 bezeichneten oberirdischen Stellplätzen und der … (Antragsgegner zu 6) dafür, daß er auf das zu seinen Gunsten eingetragene Sondernutzungsrecht an den im Aufteilungsplan mit der Nr. 5, 6, 7, 11 und 12 bezeichneten oberirdischen Abstellplätzen verzichtet;

die Abstellplätze werden damit wieder der uneingeschränkten Verfügbarkeit der WEG … unterstellt. …

Die Gesamtsumme von 34 500 DM soll in der Jahresabrechnung 1.10.87 – 30.9.88 abgerechnet werden.

Der Antragsteller hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 26.3.1990 insoweit stattgegeben, als dem Antragsgegner zu 6 ein Abfindungsbetrag von 20 000 DM zugesagt wurde; im übrigen (Zahlung an die Antragsgegnerin zu 1) hat es den Antrag abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts haben die Rechtsbeschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt. Sie erstreben, daß der Eigentümerbeschluß auch insoweit für ungültig erklärt wird, als er eine Abfindung für die Antragsgegnerin zu 1 vorsieht. Die Voraussetzungen für eine teilweise Ungültigerklärung hätten nicht vorgelegen.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 22.7.1991 als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerdeführer seien gemäß § 20 Abs. 2 FGG, der auch im Wohnungseigentumsverfahren gelte, nicht beschwerdeberechtigt. Sie hätten keinen Antrag gestellt, den Eigentümerbeschluß vom 8.12.1988 für ungültig zu erklären. Sie seien daher durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert. Daß das Amtsgericht dem Antrag nicht in vollem Umfang nachgekommen sei, ändere daran nichts; dies könne nur den Antragsteller, nicht aber andere Beteiligte beschweren.

Gegen diesen Beschluß haben die Rechtsbeschwerdeführer und die Antragsgegnerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin zu 1 hat ihr Rechtsmittel wieder zurückgenommen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat möchte das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführer ohne Prüfung der materiellen Rechtslage zurückweisen; er teilt die Ansicht des Landgerichts, daß deren Erstbeschwerde gemäß § 20 Abs. 2 FGG unzulässig gewesen ist. Er sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.6.1980 (3 W 102/80, teilweise wiedergegeben in DWE 1980, 131 und WEM 1980, 178) gehindert. Dieses hat in einem gleichgelagerten Fall die sofortige Beschwerde eines Wohnungseigentümers gegen die Zurückweisung eines Anfechtungsantrags gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für zulässig gehalten, obwohl dieser Wohnungseigentümer innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG keinen Antrag auf Ungültigerklärung gestellt hatte. Würde der Senat der Auslegung von § 43 Abs. 4 WEG, § 20 Abs. 2 FGG durch das Oberlandesgericht Düsseldorf folgen, dann müßte er auf die sofortige weitere Beschwerde hin in der Sache selbst entscheiden.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Das Beschwerderecht der Rechtsbeschwerdeführer folgt bereits aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92/95; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 10 m.w.Nachw.).

Auch der nach § 45 Abs. 1 WEG (i.d.F. von Art. 8 Abs. 4 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990, BGBl I S. 2847) erforderliche Beschwerdewert von mehr als 1 200 DM ist erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats bemißt sich die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG allein nach dem Vermögenswerten Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung, nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens (BayObLGZ 1990, 141 = NJW-RR 1990, 1239); dies gilt auch in einem Verfahren, das die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses zum Gegenstand hat (BayObLG WuM 1991, 226). Die Beschwer übersteigt 1 200 DM. Die Rechtsbeschwerdeführer erstreben die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 8.12.1988, soweit ihn das Amtsgericht nicht für ungültig erklärt hat. In dem noch gültigen Teil des Beschlusses haben sich die Wohnungseigentümer verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu 1 als Entschädigung f...

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