Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 01.10.1981)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. Oktober 1981 im Rechtsfolgenausspruch samt den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

 

Tatbestand

I.

Am 1.10.1981 verhängte das Amtsgericht Nürnberg gegen den Betroffenen wegen dreier rechtlich zusammentreffender Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 15, 17 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 8, § 58 Abs. 1 Nr. 9, 12, 14 JArbSchG eine Geldbuße von 2.000 DM.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen: Im übrigen ist es jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat entgegen der Auffassung des Betroffenen den Begriff der Schichtzeit im Sinn des § 4 Abs. 2 JArbSchG nicht verkannt.

Schichtzeit ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 JArbSchG die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11 JArbSchG). Die Schichtzeit fängt mit Beginn der Beschäftigung an und endet unter Einschluß der Ruhepausen mit Beendigung der Arbeit. Der Tag wird hierbei zu 24 Stunden gerechnet von 0.00 Uhr bis 24,00 Uhr, also nicht vom tatsächlichen Beginn der Arbeit oder einem anderen Zeitpunkt an (Hautmann/Krohn/Riedel JArbSchG Anm. 3 a zu § 4). Der Begriff der Ruhepause ist gesetzlich nicht definiert. Er steht im Gegensatz zur Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft (vgl. hierzu Potrykus in Erbs/Kohlhaas Anm. 2 zu § 11 JArbSchG). Er bedeutet arbeitsfreie Zeit innerhalb des Zeitraums der betrieblichen Arbeit. Unter Ruhepause fallen somit alle Unterbrechungen der Arbeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Ob die Arbeitskraft während der Pause, z.B. zur Einnahme des Mittagessens, im Betrieb anwesend sein muß oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Es ist auch gleichgültig, ob die Unterbrechung der Arbeitszeit als solche bezeichnet wird (vgl. hierzu Zmarzlik RdNr. 2 zu § 12 JArbSchG). Dies ergibt sich aus § 12 JArbSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 JArbSchG. Danach darf die Arbeitszeit auch bei einer Schichtzeit von 11 Stunden höchstens 8 Stunden betragen. Damit begrenzt der Gesetzgeber einesteils die Pausenzeit bei 8-stündiger Arbeitszeit auf maximal 3 Stunden, erklärt aber zugleich, daß auch die über die Mindestruhepausen des 11 JArbSchG gewährten Arbeitsunterbrechungen unter den Begriff Schichtzeit fallen. Er hat diese Regelung getroffen, um den besonderen Gegebenheiten im Gaststättengewerbe Rechnung zu tragen, in dem 12stündige Schichtzeiten üblich sind (vgl. hierzu BT Drucks 7/4544 S. 5). Zweck des § 12 JArbSchG ist es, im Interesse der Erhaltung der Gesundheit des jugendlichen Arbeitnehmers ein richtiges Verhältnis zwischen Anwesenheit am Arbeitsplatz einerseits und einer zusammenhängenden Freizeit andererseits zu finden (vgl. hierzu BT Drucks 7/2305 S. 30; Potrykus a.a.O. Anm. 1 und 2 zu § 12 JArbSchG). Mit § 12 JArbSchG hat der Gesetzgeber somit mittelbar die Unterbrechungszeiten beschränkt.

Eine andere Auslegung des Begriffs der Schichtzeit im Sinn des § 4 Abs. 1 JArbSchG ist auch nicht aus § 4 Abs. 3 JArbSchG ableitbar. Es handelt sich insoweit nämlich um eine Sonderregelung für den Bergbau, die der Arbeitszeitordnung angepasst ist, und durch die getrennte Ein- und Ausfahrten für Erwachsene und Jugendliche im Bergbau, die zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten geführt hätten, zu vermeiden (vgl. hierzu Potrykus a.a.O. Anm. 4 zu § 4 JArbSchG).

Da die angefochtene Entscheidung auch im übrigen im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt, ist die Rechtsbeschwerde insoweit als unbegründet zu verwerfen.

Der Rechtsfolgenausspruch kann allerdings, wie schon die Staatsanwaltschaft beim Bayer. Obersten Landesgericht vorgetragen hat, keinen Bestand haben. Eine eingehende Begründung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen wäre hier im Hinblick auf die Höhe der erkannten Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 OWiG erforderlich gewesen. Die bloße Angabe, der Betroffene betreibe einen Gasthof mit Pension, genügt insoweit nicht. Sie bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Einkommensverhältnisse. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es einen sachlich-rechtlichen Verstoß darstellt, wenn das Gericht für die Bußgeldzumessung ausschließlich Umstände der Tat verwertet und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur unzureichend erörtert (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 299; OLG Frankfurt NJW 1979, 2416; Kaiser NJW 1979, 1533).

Bei der Bußgeldzumessung hat das Amtsgericht ferner e...

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