Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsansprüche als Bauleitungs- und Montageversicherer

 

Normenkette

Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 5; VVG § 78 Abs. 2; ZPO §§ 12, 17, 36 Abs. 2, §§ 59-60

 

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

 

Gründe

I. Gegenstand der zum Landgericht München I (Az. 28 O 3233/18) erhobenen und mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 erweiterten Klage sind Ausgleichsansprüche nach § 78 Abs. 2 VVG.

Als Bauleitungs- und Montageversicherer macht die Antragstellerin Ausgleichsansprüche wegen Leitungswasserschäden geltend, die am 12. Mai 2015 und am 18. August 2015 in einem Neu- bzw. Erweiterungsbau einer Klinik in Murnau eingetreten sind. Die am 6. März 2018 eingegangene Klage richtet sich nur gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), die ihren Sitz in München haben. Sie werden als Leitungswasserversicherer in Anspruch genommen. Mit der Klageerweiterung macht die Antragstellerin Ansprüche gegen die weiteren Antragsgegnerinnen als Mitversicherer geltend. Die Antragsgegnerin zu 3), die ihren Hauptsitz in Dublin hat, hat in Frankfurt am Main eine Niederlassung für Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 4) hat ihren Sitz in München, die Antragsgegnerin zu 5) in Berlin, die Antragsgegnerin zu 6) in Wiesbaden, die Antragsgegnerin zu 7) in Dortmund und die Antragsgegnerin zu 8) in Münster.

Die Antragstellerin hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen (Seite 70 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2018, Bl. 210 d. A.). Aufgrund der Vorbefassung des Landgerichts München I mit der Klage, der Konsortialführerschaft der Antragsgegnerin zu 2) mit Sitz in München und des Schadensorts nahe München sei dies zweckmäßig und prozesswirtschaftlich.

Die Antragsgegnerinnen haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht München I als (örtlich) zuständiges Gericht.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München, Berlin und Hamm) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

Dem Antrag steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 3) im Inland lediglich einen besonderen Gerichtsstand (Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO) hat. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Verfahren anwendbar, in denen hinsichtlich einer beklagten Partei im Inland ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Beklagten unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände im Inland haben (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, MDR 2013, 805 Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2016, I-32 SA 43/16, WuW 2017, 292 Rn. 89 = Rn. 71 juris).

Die Antragsgegnerinnen werden als Streitgenossinnen i. S. v. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. § 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, MDR 2011, 807). Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin stützt ihre Klage auf dasselbe Versicherungsverhältnis (Anlage K 6).

3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem eine der Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) hat.

Der Senat bestimmt als zuständiges Gericht das Landgericht München I. Auf die zutreffenden Erwägungen der Antragstellerin wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13059818

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