Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

In der Einzelabrechnung sind den auf eine Wohnung entfallenden Kosten die tatsächlich für diese Wohnung geleisteten Vorauszahlungen gegenüberzustellen und daraus ein Saldo zu bilden, der den nachzuzahlenden oder zurückzuzahlenden Betrag darstellt. Die unrichtige Bezeichnung der tatsächlich geleisteten Zahlungen als „vereinbarte Kostenvorschüsse” berührt die Richtigkeit der Abrechnung nicht.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 241/00)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 19491/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Zwangsverwalter mehrerer einem Wohnungseigentümer gehörenden Wohnungen in einer Wohnanlage. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Zwangs Verwaltung wurde am 14.12.1999 angeordnet.

Am 15.3.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 1 die Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis 30.9.1999. In der Jahresabrechnung wurden den auf die einzelne Wohnung entfallenden Kosten die „vereinbarten Kostenvorschüsse” gegenübergestellt und der sich ergebende Saldo als noch zu leistende Zahlung ausgewiesen.

Der Antragsteller hat unter anderem beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 22.9.2000 stattgegeben. Das Landgericht hat ihn durch Beschluß vom 8.1.2001 abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß als „vereinbarte Kostenvorschüsse” die tatsächlich geleisteten Zahlungen aufgeführt seien. Dies ergebe sich daraus, daß in den Abrechnungen, in denen die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht den geschuldeten Vorschüssen entsprächen, ein weiterer Betrag als „offener Saldo lt. Kontoauszug” ausgewiesen sei, mit dem tatsächlich nicht geleistete Vorschüsse abgezogen würden. Außerdem ergebe sich aus der vorgelegten Aufstellung der Lastschriften, daß alle Lastschriften der Verwalterin eingezogen worden seien. Damit sei nachgewiesen, daß für die vom Antragsteller verwalteten Wohnungen die geschuldeten Beträge tatsächlich bezahlt worden seien.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) In der vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG zu erstellenden Jahresabrechnung sind bei den Einzelabrechnungen für jede Wohnung den auf diese entfallenden tatsächlichen Ausgaben die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen gegenüberzustellen und daraus ein Schuldsaldo zu ermitteln (vgl. BayObLGZ 1992, 210/212). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist dies bei den beanstandeten Jahresabrechnungen geschehen. Allerdings wurden die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in den Einzelabrechnungen unrichtig als „vereinbarte Kostenvorschüsse” bezeichnet. Diese fehlerhafte Bezeichnung führt aber nicht zur Unrichtigkeit der Jahresabrechnung, weil der Betrag den tatsächlich geleisteten Vorschüssen entspricht.

b) Die Feststellungen des Landgerichts, daß es sich um die tatsächlich geleisteten Zahlungen handelt, sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, weil sie ohne Rechtsfehler getroffen wurden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Entscheidung. Eine Nachprüfung der tatsächlich geleisteten Zahlungen hängt nicht davon ab, ob diese so oder unrichtig als „vereinbarte Kostenvorschüsse” bezeichnet werden. Der Antragsteller vermutet lediglich, daß der angegebene Betrag je Wohnung nicht den tatsächlich geleisteten Zahlungen entspricht. Er hat aber nicht dargetan, daß seine Vermutungen zutreffen. Die Nichtübereinstimmung der am Ende jeder Einzelabrechnung aufgeführten Vorschüsse mit den „vereinbarten Kostenvorschüssen” erklärt sich daraus, daß es sich bei den am Ende der Abrechnungen angegebenen Vorauszahlungen um solche für das darauffolgende Wirtschaftsjahr handelt, also bei der Jahresabrechnung für die beispielhaft angeführte Wohnung Nr. 21 der Vorschuß von monatlich 356 DM die ab 1.10.1999 bis 30.9.2000 geschuldeten Vorauszahlungen betrifft. Dies ist der Zusammenstellung ohne weiteres zu entnehmen.

3. Es erscheint dem Senat angemessen, dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit der Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 25.000 DM festgesetzt.

 

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