Leitsatz (amtlich)

Zur Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse eines Dritten.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1; BGB § 1896

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 01.07.1997; Aktenzeichen 2 T 3561/97)

AG Starnberg (Aktenzeichen XVII 46/97)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 1. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte hat dem Betroffenen die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte erhob gegen den Betroffenen Klage wegen nicht bezahlter Anwaltsgebühren; der Betroffene beruft sich in dem Prozeß darauf, daß er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geschäftsunfähig gewesen und der Anwaltsvertrag deshalb nichtig sei.

Im November 1996 hat sich der Beteiligte mit dem Antrag an das Amtsgericht gewandt, für den Betroffenen einen Betreuer zu bestellen; er hat ausgeführt, daß dies im Interesse des Betroffenen, in seinem eigenen Interesse und in dem anderer am Rechtsverkehr Beteiligter notwendig sei.

Mit Beschluß vom 26.5.1997 hat das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Landgericht hat am 1.7.1997 die Beschwerde des Beteiligten verworfen, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Berechtigung des Beteiligten zur weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1993, 253/255).

Die weitere Beschwerde, auf die hin der Senat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde selbständig zu prüfen hat (BayObLGZ 1996, 52 f. m.w.N.), hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beschwerdeberechtigung zu Recht verneint. Diese läßt sich weder aus § 20 Abs. 1 noch aus § 69 g Abs. 1 oder aus § 57 FGG ableiten.

1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG sind nicht erfüllt.

Nach dieser Bestimmung steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Recht in diesem Sinn ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht, dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse. Der Begriff der Beeinträchtigung erfordert, daß die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn durch eine rechtsgestaltende Verfügung ein Recht oder eine Befugnis des Beschwerdeführers aufgehoben oder gemindert wird. Vielmehr genügt, daß der Beschwerdeführer in der freien Ausübung seines Rechts gestört oder ihm die Ausübung erschwert wird (BayObLGZ 1996, 52 f. m.w.N.).

Durch den Beschluß des Amtsgerichts wird der Beteiligte nicht in dem dargelegten Sinn in einem Recht beeinträchtigt.

a) Soweit der Beteiligte geltend macht, die Bestellung eines Betreuers sei im Interesse des Betroffenen oder anderer am Rechtsverkehr Beteiligter (mit Ausnahme des Beteiligten selbst) notwendig, liegt offenkundig eine eigene Rechtsbeeinträchtigung des Beteiligten nicht vor.

b) In Ausnahmefällen darf zwar ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BayObLGZ 1996, 52/54). So kann die Bestellung eines Betreuers in Betracht kommen, wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen einen prozeßunfähigen Schuldner einklagen und vollstrecken will (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 737; Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1896 Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In dem in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreit über die Honorarforderung des Beteiligten wird lediglich eingewandt, daß der Betroffene bei Auftragserteilung im Jahr 1992 geschäftsunfähig gewesen sei.

2. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen § 69 g Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht einräumt. § 57 FGG ist nicht anwendbar, auch nicht analog.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

 

Unterschriften

Karmasin, Dr. Plößl, Dr. Delius

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084211

FamRZ 1998, 922

NJW-RR 1998, 1459

BayObLGR 1998, 6

NJWE-FER 1998, 274

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