Tenor

I. Der Bescheid des Amtsgerichts ... vom 23. März 2023 und der Beschwerdebescheid vom 15. August 2023, Az. ..., werden aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 3. Januar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der als einer der möglichen Empfänger der Hinterlegungssumme benannt worden ist, begehrt die Auszahlung der hinterlegten Geldsumme in Höhe von 13.621,61 EUR an sich.

Die Hinterlegerin und weitere Beteiligte, gegen die der Antragsteller einen Zivilrechtsrechtsstreit geführt hat, hat ihren Hinterlegungsantrag vom 28. Februar 2022 mit folgendem Sachverhalt gerechtfertigt: Sicherheitsleistung gemäß § 720a Abs. 3 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem noch nicht rechtskräftigen und damit vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts ... vom 22. Februar 2022.

Mit diesem, dem Antrag in beglaubigter Abschrift beigefügten Urteil ist die Hinterlegerin verurteilt worden, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 13.621,61 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsberatungskosten in Höhe von 588,70 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2022 hat das Amtsgericht ... auf Antrag der Hinterlegerin die Annahme einer Geldsumme von 13.621,61 EUR zur Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO aus dem "Beschluss" des Landgerichts ... vom 22. Februar 2022, 2 O 7028/20, angeordnet. Als mögliche Empfänger sind die Hinterlegerin und der Antragsteller benannt worden. Die Hinterlegerin hat den Betrag von 13.621,61 EUR am 16. März 2022 einbezahlt.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2023 hat der Antragsteller die Auszahlung des hinterlegten Betrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Berufung der Hinterlegerin gegen das Urteil des Landgerichts ... habe das Oberlandesgericht ... mit Urteil vom 29. November 2022 "weitestgehend" zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung teilweise neu gefasst. Dem Antrag hat der Antragsteller unter anderem eine Forderungsaufstellung beigefügt, aus der sich zum Stichtag 3. Januar 2023 eine Gesamtforderung (Forderung in Höhe von 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab 1. April 2020 zuzüglich Forderung in Höhe von 478,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab 23. Januar 2021) ergibt, die höher ist als der hinterlegte Betrag. Ergänzend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 ausgeführt, aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts ... sei nunmehr lediglich er, der Gläubiger, empfangsberechtigt. Eine Übersendung des Berufungsurteils mit Rechtskraftvermerk sei noch nicht möglich, da die Hinterlegerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe, die allerdings unzulässig sei, da der Streitwert unter 20.000,00 EUR liege. Das Berufungsurteil sei ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Eine Möglichkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung sei nicht ausgesprochen worden. Der Gläubiger könne deshalb umgehend die vollständige Befriedigung im Rahmen der Zwangsvollstreckung erreichen; es müsse daher die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit auch ohne Rechtskraftvermerk erfolgen.

Mit Bescheid vom 23. März 2023 hat das Amtsgericht ... den Antrag des Antragstellers vom 3. Januar 2023 auf Herausgabe abgelehnt. Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG könne sich die Empfangsberechtigung aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergeben, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststelle. Das Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 29. November 2022 liege der Hinterlegungsstelle nicht vor, es sei nach dem Sachvortrag des Antragstellers noch nicht rechtskräftig. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil eine explizite Sachentscheidung zur Empfangsberechtigung in der konkreten Hinterlegungssache ergeben müsse. Allein der Wegfall des Hinterlegungsgrunds sei für die Auszahlung des hinterlegten Betrags nicht ausreichend.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde vom 5. Juli 2023 hat der Antragsteller - in Kopie - eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils nebst Rechtskraftvermerk vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Hinterlegerin verurteilt worden ist, an den Antragsteller 12.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 1. April 2020 (Tenor Ziffer 1) und den "verbleibenden Rest" der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 478,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 4 % seit dem 23. Januar 2021 (Tenor Ziffer 2) zu bezahlen.

Der Beschwerde ist nicht abgeholfen worden. Mit Beschluss vom 15. August 2023, der dem Antragste...

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