Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 12.11.1979; Aktenzeichen 2 T 48/79)

AG Passau (Aktenzeichen UR II 68/79)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 12. November 1979 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten in Nr. II dieses Beschlusses entfällt.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in der aus 54 Wohnungen bestehenden Wohnanlage … in … Verwalterin ist das … in …, Gemeinnützige … in ….

Nach Abschnitt II § 8 Nr. 1 Buchst. b, c der Teilungserklärung vom 10.7.1969 haben die Wohnungseigentümer die Betriebskosten – aufgeteilt nach der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen – und die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich eines Betrags für die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage entsprechend den Miteigentumsanteilen zu tragen.

Die gemeinschaftliche Zentralheizungsanlage wird durch zwei mit einstufigen Ölbrennern versehene … Kessel (Baujahr 1968, je 0,25 gcal) betrieben. In der Eigentümerversammlung vom 23.5.1979, in der 27 Eigentümer (Miteigentumsanteile von zusammen 512, 31/1000 erschienen oder vertreten waren, wurde mit 26 zu 1 Stimmen der Einbau von zwei SID-Rauchgasklappen der Firma … in … zum Zweck der Heizkostenersparnis beschlossen. Der Eigentümerbeschluß wurde durch die Verwalterin alsbald ausgeführt. Die Kosten beliefen sich auf 3.763,20 DM.

Durch Schriftsatz vom 20.6.1979, eingegangen beim Amtsgericht Passau am selben Tag, beantragten die Antragsteller, den genannten Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, da es sich bei dem Einbau der Rauchgasklappen um eine über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handle, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte.

Die Antragsgegner traten dem Antrag mit der Begründung entgegen, daß der Einbau von Rauchgasklappen eine Heizkostenersparnis von rund 14,5 % bewirke, nach dem Wohnungsmodernisierungsgesetz und dem Energieeinsparungsgesetz in Verbindung mit der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft und Verkehr vom 18.7.1978 als förderungsfähig anerkannt sei und nunmehr bei Neubaumaßnahmen sogar gesetzlich vorgeschrieben sei; durch die Heizkostenersparnis würden sich die Kosten der Rauchklappen bereits etwa in einem Jahr amortisieren. Es handle sich daher nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um eine Instandhaltungsmaßnahme im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Durch Beschluß vom 22.8.1979 lehnte das Amtsgericht Passau den Antrag der Antragsteller als unbegründet ab und überbürdete diesen die Gerichtskosten; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wies das Landgericht Passau durch Beschluß vom 12.11.1979 zurück (Nr. I); die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt (Nr. II).

Gegen den ihnen am 22.11.1979 zugestellten landgerichtlichen Beschluß haben die Antragsteller am 29.11.1979 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG), aber – abgesehen vom Kostenpunkt – nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

a) Durch den Einbau der Rauchgasklappen in die Rauchabzugsrohre der Heizungsanlage werde das Sondereigentum der Antragsteller nicht berührt. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechte käme nur durch ihre anteilige Belastung mit den Anschaffungs- und Montagekosten in Betracht. Die durch den Einbau der Klappen bewirkte Heizkostenersparnis sei aber so hoch, daß er sich bereits in der ersten folgenden Heizperiode amortisiere, mit der Folge, daß eine Beeinträchtigung der Antragsteller nicht vorliege.

Die Kosten der Klappen machten nur etwa 4,7 % der auf ca. 80.000 DM geschätzten Heizölkosten einer Heizperiode aus. Die Herstellerfirma der Rauchgasklappen habe die Heizungsanlage überprüft und sei auf Grund der festgestellten Daten zu einer Heizkosteneinsparung von 14,5 % gekommen. An der Richtigkeit der durchgeführten Berechnungen bestehe im Hinblick auf eine gutachtliche Veröffentlichung des … in der Fachzeitschrift „Das Schornsteinfegerhandwerk” vom August 1978 (Anl. zum Schriftsatz der Antragsgegner vom 10.5.1979) und eine von den Antragsgegnern im Termin vom 7.11.1979 übergebene Aufstellung über die Energieeinsparung bei verschiedenen Großbehörden und Großbetrieben durch SID-Rauchgasklappen kein Zweifel.

b) Auch seien die Anschaffun...

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