Leitsatz (amtlich)

1. Gegen einen den Beteiligten zugestellten "Beschluss" der Vergabekammer Südbayern, der eine Kostenfestsetzung enthält, dessen Urschrift jedoch nicht unterschrieben ist, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Das Beschwerdegericht ist bei Entscheidungsreife grundsätzlich nicht gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.

2. Im vergaberechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist die Anschlussbeschwerde statthaft.

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 08.12.2003; Aktenzeichen 120.3-3194.1-05-02/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Antragsgegnerin zu 3) (Beteiligten zu 3) betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern mit Datum vom 8.12.2003 klarstellend aufgehoben.

II. Auf Antrag der Beteiligten zu 3) werden die ihr durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 6.387,90 Euro festgesetzt.

III. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin zu 3) 2/5 zu tragen.

V. Der Geschäftswert wird auf 11.112 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Am Flughafen sollten die Instandhaltungsleistungen für die Gepäckförderanlage im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden. In der Bekanntmachung der Ausschreibung war als Auftraggeber die Beteiligte zu 2), vertreten durch die Beteiligte zu 3), genannt. Die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) nahm an der Ausschreibung teil. Als der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werden solle, erhob die Antragstellerin Rüge und stellte schließlich bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag gegen die Beteiligte zu 3). Auf deren Vorbringen, nicht sie, sondern die Beteiligte zu 2) sei die Auftraggeberin, trug die Antragstellerin vor, sie stelle das Rubrum der Antragsgegnerin nunmehr dahingehend klar, dass sie die Beteiligte zu 2), vertreten durch die Beteiligte zu 3), in Anspruch nehme. Hierauf bezog die Vergabekammer auch die Beteiligte zu 2) in das Nachprüfungsverfahren ein. Kurz zuvor hatte die Beteiligte zu 2) mit einem anderen Bieter einen Vertrag über die Ausführung der Instandhaltungsleistungen abgeschlossen.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 13.3.2003 die Beteiligte zu 2) als Antragsgegnerin angesehen und den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung hat sie für zulässig erklärt und sich eine Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags bis zur Bestandskraft ihres Beschlusses vorbehalten.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verwerfung des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer hat der Senat mit Beschluss vom 1.7.2003 (Verg 3/03) zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) den Beschluss der Vergabekammer aufgehoben sowie den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin verworfen. Der Senat ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die ursprünglich als Antragsgegnerin benannte Beteiligte zu 3) nicht aus dem Verfahren entlassen wurde, der gegen diese gerichtete Nachprüfungsantrag nach § 116 Abs. 2 GWB i.V.m. § 113 Abs. 1 GWB als abgelehnt gilt, die dagegen gerichtete Beschwerde jedoch unbegründet ist, weil es an der Auftraggebereigenschaft der Beteiligten zu 3) fehlt. Den Nachprüfungsantrag gegen die Beteiligte zu 2) hat der Senat als unzulässig erachtet, weil vor dessen Zustellung der Auftrag bereits vergeben gewesen ist. Demzufolge war auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig, weil es an einem ursprünglich zulässigen Nachprüfungsantrag fehlte.

Mit unangefochtenem Beschluss vom 27.8.2003 hat die Vergabekammer der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin, gemeint ist die Beteiligte zu 2), für notwendig angesehen wird. Mit einem weiteren unangefochten gebliebenen Beschluss vom 24.10.2003 hat die Vergabekammer, bezogen auf die Beteiligte zu 3), der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beteiligte zu 3) für notwendig angesehen wird.

In einem mit dem Datum vom 8.12.2003 versehenen Schriftstück, das die Vergabekammer als Urheberin ausweist, werden schließlich die der Beteiligten zu 3) durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 5.566 Euro festgesetzt. Der vorsteuerabzugsberechtigten Beteiligten zu 3) werden aus einem Gegenstandswert von 1.348.500 Euro je eine 5/10 Geschäfts- und Besprechungsgebühr sowie die Auslagenpauschale zuerkannt. Die Tätigkeit der vom selben Bevollmächtigten vertretenen Beteiligten zu 2) wird als andere Angelegenheit angesehen und, ohne § 6 BRAGO anzuwenden, eine gesonderte Kostenfestsetzung getroffen...

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