Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeld

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 9408/98)

AG München (Aktenzeichen UR II 100/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 5. August 1998 aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Beschluß vom 15. Mai 1998 wird entsprechend abgeändert.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 579 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Amtsgericht die Verwalterin einer Wohnanlage. Nach der Gemeinschaftsordnung war sie ermächtigt, im Rahmen der ihr nach dem Wohnungseigentumsgesetz und der Gemeinschaftsordnung obliegenden Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Außerdem war sie ermächtigt, Wohngelder einzuziehen und Wohngeldansprüche namens der Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungseigentümer gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

Die Antragstellerin hat am 12.2.1996 beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner, dem mehrere Wohnungen in der Wohnanlage gehören, zu verpflichten, rückständiges Wohngeld von 38 844,46 DM zu zahlen. Am 7.11.1996 hat die Antragstellerin eine „Auflistung der Kontostände per 31.12.1996” vorgelegt. Nach dieser Aufstellung betrug die Wohngeldschuld des Antragsgegners 36 811,75 DM. Demgegenüber stand ihm ein Guthaben aus vereinnahmten, aber noch nicht ausbezahlten Mieteinnahmen in Höhe von 21 220,67 DM zu. Unter Verrechnung des Guthabens mit der Wohngeldschuld ermittelte die Antragstellerin in dieser Aufstellung einen Schuldsaldo von 15 591,08 DM. In der Aufstellung war eine Wohngeldschuld des Antragsgegners in Höhe von 12 579,04 DM nicht berücksichtigt, die aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 18.11.1996 über die Jahresabrechnung 1995/1996 fällig wurde. Diese Forderung war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gerichtlich geltend gemacht worden.

Der Antragsgegner übersandte der Antragstellerin am 11.11.1996 den Entwurf einer Vereinbarung zur Unterzeichnung. In diesem Vereinbarungsentwurf erklärte sich der Antragsgegner damit einverstanden, daß sein Guthaben aus den Mieteinnahmen mit der Wohngeldschuld verrechnet wird. Außerdem erklärte er sich bereit, einen Betrag von 15 591,08 DM an die Antragstellerin zu bezahlen. Er schlug ferner vor, daß mit der Bezahlung dieses Betrages sämtliche Wohngeldforderungen bis einschließlich 31.12.1996 erledigt sein sollten. Die Antragstellerin hat diesen Vertragsentwurf nicht unterzeichnet. Der Antragsgegner, der am 14.2.1997 den Betrag von 15 591,08 DM bezahlt hat, behauptet aber, die Antragstellerin habe sich bei einem Telefongespräch nach Übersendung des Vertragsentwurfs mit der darin von ihm vorgesehenen Regelung einverstanden erklärt. Er ist der Auffassung, daß deshalb mit der Bezahlung von 15 591,08 DM auch die Wohngeldschuld aus der Jahresabrechnung 1995/1996 in Höhe von 12 579,04 DM erledigt sei. Die Antragstellerin bestreitet nicht den Abschluß einer telefonischen Vereinbarung; sie ist jedoch der Ansicht, die Wohngeldforderung aufgrund der Jahresabrechnung 1995/1996 sei in der Aufstellung vom 7.11.1996 nicht enthalten gewesen und damit durch den Abschluß der Vereinbarung nicht abgegolten.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 12 579,04 DM nebst Zinsen zu verpflichten; im übrigen haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.5.1998 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners am 5.8.1998 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch sei nicht begründet, weil zwischen dem Antragsgegner und den übrigen Wohnungseigentümern, vertreten durch die Antragstellerin, vereinbart worden sei, daß mit der Zahlung des Betrages von 15 591,08 DM sämtliche Wohngeldrückstände des Antragsgegners bis einschließlich 31.12.1996, also auch der strittige Betrag von 12 579,04 DM, abgegolten seien.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner hätten unter Bezugnahme auf den Vereinbarungsentwurf vom 11.11.1996 bei ihrem Telefongespräch erklärt, daß mit der Zahlung des Betrages von 15 591,08 DM sämtliche Wohngeldrückstände bis einschließlich 31.12.1996 abgegolten sein sollten. Diese Erklärung sei eindeutig; für eine Auslegung sei kein Raum. Unerheblich sei, daß in der Aufstellung vom 7.11.1996 der Betrag von 12 579,04 DM nicht enthalten gewesen sei. Diese Aufstellung s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge