Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. mangelhafter Zahnersatz. Gleichrangigkeit zwischen Bestimmungen zum Gutachterverfahren und Feststellung eines sonstigen Schadens. Ablauf. Mängelrügefrist nach Anl 12 § 4 Abs 1 BMV-Z. Anrufung. Schadensprüfungs- bzw Schadensbeschwerdeausschuss. Feststellung. sonstiger Schaden

 

Orientierungssatz

1. Ein Vorrang der Anl 12 zum BMV-Z vor § 23 Abs 1 S 2 BMV-Z ergibt sich nicht aus der Normenhierarchie. Beide Vorschriften sind gleichrangig nebeneinander im Bundesmantelvertrag geregelt.

2. Gutachten, die nach Anl 12 zur BMV-Z eingeholt werden, können auch einem Antrag auf Feststellung eines sonstigen Schadens nach § 23 Abs 1 S 2 BMV-Z zugrunde gelegt werden. Es ist danach vom Normzweck her rechtlich nicht geboten, die Frist zur Antragstellung auf die Mängelrügefrist des § 4 Abs 1 S 1 BMV-Z zu beschränken.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.12.2000; Aktenzeichen B 6 KA 61/00 B)

 

Tatbestand

In diesem Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen zu 2) wegen mangelhafter zahnprothetischer Leistungen zusteht und dieser durch die Prüfgremien als sonstiger Schaden festgestellt werden kann.

Der Beigeladene zu 2) erstellte für die bei der damaligen AOK F versicherten Patientin B R (R.) am 4. Februar 1992 einen Heil- und Kostenplan, der verblockte Kronen an den Zähnen 33, 32, 41, 42, eine Einzelkrone an Zahn 31 sowie eine Unterkieferteilprothese vorsah. Dieser Heil- und Kostenplan wurde von der AOK F am 12. Februar 1992 gutachterlich befürwortet. Der vorgesehene Zahnersatz wurde vom Beigeladenen zu 2) laut Karteikarte am 8. Mai 1992 provisorisch eingegliedert. Zum weiteren am 12. Mai 1992 vorgesehenen Termin ist die Patientin R. nicht mehr erschienen. Am 11. Mai 1992 stellte der Beigeladene zu 2) der Patientin R. die gesamten Kosten in Höhe von DM 5.299,96 in Rechnung; diese reichte die Rechnung am 13. Oktober 1992 bei der AOK Freising ein. Die AOK bezahlte einen Zuschuss in Höhe von DM 3.103,27.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1993, das am 19. Mai 1993 bei der AOK Freising einging, teilten die nachbehandelnden Zahnärzte dieser mit, dass die Patientin R. mit dem vom Beigeladenen zu 2) angefertigten Zahnersatz unzufrieden sei.

Die AOK Freising beauftragte daraufhin am 25. Mai 1993 den Zahnarzt Dr. P mit der Erstellung eines Gutachtens.

Nach Untersuchung der Patientin R. gelangte der Gutachter Dr.P in seinem Gutachten vom 14. Juli 1993 zu dem Ergebnis, dass die ausgeführten prothetischen Leistungen nicht frei von Fehlern oder Mängeln seien.

Die AOK Freising beantragte daraufhin mit einem am 4. August 1993 bei der Beigeladenen zu 1) eingegangenen Schriftsatz vom 2. August 1993 einen sonstigen Schaden nach § 23 Abs.1 BMV-Z festzustellen. Die Unterkieferversorgung weise nach dem Gutachten vom 14. Juli 1993 Mängel auf, die sich nur durch eine Neuanfertigung beseitigen ließen. Der Kassenanteil in Höhe von DM 3.103,27 sei zuzüglich der Gutachterkosten zurückzuerstatten.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 (ergangen aufgrund der Sitzung vom 15. Juni 1994) gab der Schadensprüfungsausschuss dem Antrag der AOK Freising statt und verpflichtete den Beigeladenen zu 2) dieser die Kosten für die am 8. Mai 1992 eingegliederten verblockten Kronen an den Zähnen 33, 32, 41, 42, die Einzelkrone an Zahn 31 sowie die Unterkieferteilprothese in Höhe von DM 3.103,27 (Kassenanteil) sowie die Gutachterkosten in Höhe von DM 96,60 zu erstatten. Die eingegliederte Unterkiefer-Zahnersatzversorgung sei lt. Gutachten vom 14. Juli 1993 nicht funktionstüchtig, eine Neuanfertigung sei erforderlich.

Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Beigeladene zu 2) damit, dass sich die Patientin, nachdem er den Zahnersatz im Unterkiefer provisorisch eingesetzt habe, nicht mehr gemeldet habe. Eine Begutachtung hätte erst nach 14 Monaten stattgefunden. Der abnehmbare Zahnersatzteil könne auch durch eine unsachgemäße Handhabung zerstört worden sein.

Mit Bescheid vom 29. September 1994 (ergangen aufgrund der Sitzung vom 21. September 1994) hob der Beklagte den Bescheid des Prüfungsausschusses auf und wies den Antrag der AOK F auf Feststellung eines sonstigen Schadens zurück. Das Gutachten von Dr.P spreche zwar eindeutig für eine mangelhafte prothetische Versorgung und damit für eine schuldhafte Verletzung der kassenzahnärztlichen Sorgfaltspflicht. Trotzdem könne kein sonstiger Schaden festgestellt werden, denn das Sozialgericht München habe in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass für Fälle, in denen das Fehlverhalten des Zahnarztes ausschließlich im prothetischen Bereich liege, die Anlage 12 zum BMV-Z eine bundesvertragliche Sonderregelung enthalte und insoweit § 23 Abs.1 BMV-Z keine Anwendung finde. Dem schließe sich der Schadensbeschwerdeausschuss an.

Gegen diesen Bescheid erhob die AOK Freising am 13. Oktober 1994 Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 33 Ka 5112/94). In diesem Verfahren ordnete das Sozialgericht im Einverständnis mit der Klägerin und dem Be...

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