Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarverteilungsmaßstab. rückwirkende Einführung. unterschiedlicher Mindestpunktwert. laborärztliche Leistung. Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die rückwirkende Einführung unterschiedlicher Mindestpunktwerte für Laborleistungen und übrige Laborleistungen nach Kap O Abschn III BMÄ/E-GO im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für den Zeitraum 2/91 bis 4/93 sowie im Vertrag mit den Ersatzkassen für den Zeitraum 2/93 bis 1/94 trägt den Vorgaben des BSG an eine verfassungskonforme differenzierende Regelung zwischen auftragsgebundenen und nicht auftragsgebundenen Laborleistungen nicht hinreichend Rechnung.

2. Auch die betragsmäßige Abstufung von 0,5 Dpf zwischen Auftragsleistungen nach Kap O Abschn III BMÄ/E-GO und den übrigen Laborleistungen ist nicht ausreichend, so daß auch die Honorarverteilung im 1. Quartal 1994 insoweit gegen höherrangiges Recht verstößt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.03.1998; Aktenzeichen B 6 KA 31/97 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Vergütung von Laborleistungen nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten in den Quartalen 2/91 bis 1/94 im Primärkassenbereich bzw. nach der Ersatzkassen-Honorarvereinbarung in den Quartalen 2/93 bis 1/94 im Ersatzkassenbereich.

Die Klägerinnen nahmen im streitigen Zeitraum als Laborärztinnen in M an der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie legten gegen die Honorarbescheide vom 15. Oktober 1991 (2/91), 15.Januar 1992 (3/91), 15. April 1992 (4/91), 15. Juli 1992 (1/92), 15. Oktober 1992 (2/92), 15. Januar 1993 (3/92), 15. April 1993 (4/92) und 17. August 1993 (1/93) Widerspruch ein, jeweils mit der Begründung, nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 1991 - Az.: 3 Ka 57/90 sei die unterschiedliche Festsetzung des Kapitels 0 und der übrigen Kapitel des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) nicht rechtens. Ihre Widersprüche gegen die weiteren Honorarbescheide vom 18. Oktober 1993 (2/93), 17. Januar 1994 (3/93), 18. April 1994 (4/93) und 18. Juli 1994 (1/94) stützten die Klägerinnen darauf, daß nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1993 - Az.: 6 RKa 65/91 die Topfbildung in verschiedenen Honorartöpfen mit unterschiedlichen Punktwerten nicht zulässig sei, da hierdurch Laborärzte mit O III-Leistungen einseitig benachteiligt würden.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 30. April 1992 (2/91), 1. Juli 1992 (3/91), 19. Oktober 1992 (4/91) und 1. Dezember 1992 (1/92) wies die Beklagte die jeweiligen Widersprüche zurück. Gegen die am 11. Mai 1992, 7. Juli 1992, 23. Oktober 1992 und 9. Dezember 1992 zugestellten Widerspruchsbescheide erhoben die Klägerinnen jeweils gesondert Klage, nämlich am 22. Mai 1992 (Az.: S 32 Ka 482/92 - 2/91), am 23. Juli 1992 (Az.: S 32 Ka 448/94; früher: S 32 Ka 712/92 - 3/91), am 30. Oktober 1992 (Az.: S 32 Ka 1106/92 - 4/91) und am 15. Dezember 1992 (Az.: S 32 Ka 449/94 früher: S 32 Ka 1251/92 - 1/92). Während der vorgenannten Klageverfahren änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 3. Februar 1995 die oben angegebenen Widerspruchsbescheide ab.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Oktober 1994 (2/92 bis 4/93) und vom 29. März 1995 (1/94) wies die Beklagte die weiteren Widersprüche zurück. Zur Begründung der Bescheide vom 19. Oktober 1994, 3. Februar 1995 und 29. März 1995 wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1993 habe die Aufteilung der Gesamtvergütung in verschiedene Honorarfonds ausdrücklich gebilligt. In diesem Rahmen seien auch Regelungen zulässig, die zu einer unterschiedlichen Honorierung gleich bewerteter Leistungen führten. Das Bundessozialgericht habe sich jedoch gegen die Praxis gewandt, daß sämtliche Laborleistungen mit einem einheitlichen, von der Höhe des zur Verfügung stehenden Budgets und der Leistungsmenge abhängigen Punktwert vergütet würden. Dadurch würden auf Laborleistungen spezialisierte Ärzte, die überwiegend Spezialuntersuchungen nach Abschnitt O III erbrächten, benachteiligt, weil diese Leistungen besonders kostenintensiv seien. Darüber hinaus seien es zumeist Auftragsleistungen, die von den ausführenden Ärzten im Leistungsumfang nicht selbst bestimmt werden könnten. Entsprechend diesem Urteil habe die KVB in Abschnitt III des HVM vom 19. März 1994 bzw. in dem Vertrag zwischen der KVB und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Januar 1994 eine nachträgliche Änderung für die Quartale 4/87 mit 4/93 vorgenommen. Danach sei für Laborleistungen nach Abschnitt O III, die aufgrund einer gezielten Auftragsüberweisung erbracht würden, einen Mindestpunktwert von 6,5 Dpf. für die übrigen Laborleistungen nach Abschnitt O III ein Mindestpunktwert von 6,0 Dpf. festgesetzt worden. Die Einführung eines Mindestpunktwerts habe zum Ziel, den Laborleistungserbringern den für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung benötigten Ertrag zu sic...

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