Verfahrensgang

SG Nürnberg (Urteil vom 25.07.1990; Aktenzeichen S 13 Al 232/90)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 809/95)

BSG (Beschluss vom 08.03.1995; Aktenzeichen 7 BAr 192/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit nach dem 01.02.1989 streitig.

Die am … 1947 geborene Klägerin, ursprünglich deutscher Staatsangehörigkeit, nahm nach einer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen im Jahre 1968 die österreichische Staatsangehörigkeit an. Inzwischen in zweiter Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, nahmen die Eheleute seit 1985 ihren ständigen Familienwohnsitz in B-4721 Kelmis/Belgien.

Zwischen dem 01.05.1980 und 31.03.1988 sowie nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit nochmals vom 01.08.1989 bis 31.12.1989 übte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland beitragspflichtige Beschäftigungen aus. Aufgrund eines Antrags vom 01.04.1988 gewährte ihr der Träger der belgischen Arbeitslosenversicherung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 01.04.1988 bis 30.11.1988. Die Weiterzahlung für die Zeit ab dem 01.12.1988 lehnte er jedoch im Hinblick auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Klägerin ab. Den von der Klägerin daraufhin am 02.02.1989 schriftlich gestellten Antrag auf (weitere) Zahlung von Arbeitslosengeld lehnte das Arbeitsamt Aachen mit Bescheid vom 14.02.1989 mit dem Hinweis auf den Wohnsitz der Klägerin außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitsförderungsgesetzes und ihre österreichische Staatsangehörigkeit ab.

Der hiergegen am 27.02.1989 eingelegte und mit Hinweis auf die in Deutschland ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit begründete Widerspruch blieb gemäß Widerspruchsbescheids vom 23.03.1989 ohne Erfolg. Mit gleicher Begründung lehnte die Beklagte den nach der Zwischenbeschäftigung vom 01.08.1989 bis 31.12.1989 von der Klägerin erneut am 03.01.1990 gestellten Antrag mit Bescheid vom 13.02.1990 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 22.03.1990 ab. Die hiergegen jeweils eingelegten Klagen zum Sozialgericht Nürnberg mit den Az.: S 13 Al 232/89 und S 13 Al 229/90 wurden mit Beschluß vom 25.07.1990 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. In der Klagebegründung vertrat die Klägerin die Auffassung, daß sie weder durch zwischenstaatliches Recht noch durch EG-Recht erfaßt werde und daher eine Regelungslücke bestehe, die dadurch zu schließen sei, daß eine Leistungspflicht des deutschen Versicherungsträgers unabhängig vom Wohnsitz angenommen werden müsse. Durch Beitragsleistung erworbene Anwartschaften seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem durch Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt.

Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, wies das Sozialgericht Nürnberg die Klagen mit Urteil vom 25.07.1990 als unbegründet ab. Die Klägerin habe sich nicht persönlich am 02.02.1989 arbeitslos gemeldet. Zudem habe sie weder nach innerstaatlichem deutschem Recht noch nach zwischenstaatlichem oder EG-Recht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die EWG-VO sei auf sie nicht anwendbar, da sie nicht Angehörige eines EG-Staates sei. Das deutsch-österreichische Sozialversicherungsabkommen, welches Leistungen an Grenzgänger vorsehe, scheide aus, da sie ihren Wohnsitz weder in Deutschland noch in Österreich habe. Auch wenn diese Rechtslage für die Klägerin besonders hart sei, liege keine Regelungslücke vor. Die Verordnungsgeber und die vertragschließenden Staaten hätten vielmehr Personen, bei welchen die Verhältnisse wie bei der Klägerin vorlägen, bewußt nicht in den Leistungsbezug einbezogen.

Hiergegen legte die Klägerin am 05.10.1990 Berufung ein und wiederholte ihren Rechtsstandpunkt aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Zusätzlich führte sie aus, daß entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dem Anspruch nicht entgegenstehe, daß sie sich nicht persönlich am 02.02.1989 beim Arbeitsamt gemeldet habe. Das Arbeitsamt Aachen hätte sie in einem solchen Fall umgehend auf diese Anspruchsvoraussetzungen hinweisen müssen. Sie könne insoweit einen Herstellungsanspruch geltend machen. Sie habe sich zudem auch zusätzlich persönlich beim Arbeitsamt Aachen gemeldet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.07.1990 sowie die Bescheide des Beklagten vom 14.02.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.1989 und vom 13.02.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 02.02.1989 bis 31.07.1989 und ab 03.01.1990 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die in den Ab...

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