nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.10.1999; Aktenzeichen S 30 LW 188/97)

 

Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.10.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 07.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1998 werden aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.12.1996 bis 31.12.1997 betreffen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt in der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.12.1997. Der am 1941 geborene Kläger war Mitgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, die am 28.12.1989 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen F. F., wohnhaft in M. einen Pachtvertrag über 9.24 ha landwirtschaftlicher Flächen in M. abgeschlossen hat. Am 02.10.1996 teilte der Kläger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit, der Landwirtschaftsbetrieb Hof 1 in M. , den er als seine Adresse angab, sei von der GmbH zum 01.08.1995 nach Pachtende an den Eigentümer A. M. zurückgegeben worden. Auf Rückfrage ergänzte er am 01.10.1996, der Pachtvertrag über die Flächen des Herrn F. sei abgeändert worden und bestehe auf den Namen A.M ... Richtig sei, dass 3,6 ha der Pachtfläche zum 01.12.1995 zurückgegeben worden seien. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1996 die Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt ab 01.08.1995 fest. Der dagegen am 08.11.1996 erhobene Widerspruch war mit "im Auftrag B." unterzeichnet. Begründet wurde der Widerspruch damit, der seiner Frau gehörende Betrieb in Hof 1 werde seit über einem Jahr nicht bewirtschaftet und stehe zum Verkauf. Der Kläger sei selbständiger Kaufmann, der zu keiner zu Zeit Landwirt gewesen sei und zusammen mit seiner Frau in Frankreich lebe. Laut Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. meldete sich der Kläger am 02.04.1997 zum 30.11.1996 nach Frankreich ab. Auf Anfrage teilte der Bayerische Bauernverband am 16.06.1997 mit, der Eigentümer F. gebe an, die Flächen seien weiter an den Kläger verpachtet und würden als Grünland genutzt. Laut Auskunft des Ortsobmanns und des Eigentümters lägen die Flächen nicht brach. Demgegenüber verwies der Kläger auf seine Versicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen Krankenkasse wegen hauptberuflicher außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit und machte geltend, u.a. Viehimport und Export zu betreiben. Er wohne seit März 1995 in Frankreich und die Flächen würden von umliegenden Bauern ohne Entgelt gemäht. Der Plan der GmbH, eine größere Stallung zu bauen, sei an der fehlenden Baugenehmigung gescheitert. Herr F. teilte der Beklagten am 20.01.1998 mit, der Pachtvertrag mit dem Kläger sei zum 31.12.1997 gekündigt worden. Der Kläger habe 1997 keinen Pachtzins bezahlt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch am 27.01.1998 mit der Begründung zurück, die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen ab 01.08.1995 sei durch die eigene Anzeige, die Aussage des Flächeneigentümers und der Besichtigung des Bayerischen Bauernverbandes bewiesen. Bereits davor, am 02.10.1997 hatte die Beklagte den Befreiungsantrag vom 10.12.1996 mangels Nachweises außerlandwirtschaftlichen Einkommens abgelehnt. Nach der Klageerhebung vom 06.10.1997 gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.09.1997, der den Widerspruch mangels Vollmachtsvorlage für Herrn B. als unzulässig zurückgewiesen hatte, erweiterte der Kläger seine Klage um die gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.01.1998. Mit Bescheid vom 17.02.1998 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht zum 31.12.1997 fest und wies auf den offenen Rückstand in Höhe von 9.334,00 DM hin. Das Sozialgericht München wies die Klage am 25.10.1999 ab. Auf Intensität, Eigenhändigkeit und Ertrag unternehmerischer Tätigkeit komme es bei der Versicherungspflicht nicht an. Gegen den am 29.11.1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 08.12.1999 Berufung ein. Er trug vor, auf dem seit 1995 leerstehenden Hof seien lediglich zwei Zimmer an Herrn B. vermietet gewesen. Weder Hof noch Grund seien bewirtschaftet worden. Nie sei der Grund an den Kläger persönlich verpachtet gewesen, er habe lediglich von 1989 bis 1994 privat Pferde gehalten.

Die von ihm vorgelegten Unterlagen der GmbH wurden von der Beklagten als unbehelflich zurückgewiesen, weil sie sich auf ein Zeitraum vor 01.08.1995 bezogen. Die vom Kläger vorgetragene Verpachtung der Hofstelle an einen Dritten sei unerheblich, weil lediglich die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen relevant sei, die auf Rechnung des Kläger betrieben wurden. Sie übersandte dem Kläger sein Kündigungsschreiben vom 25.08.1997 an F. betreffend den Pachtvertrag von 1989. Daraufhin trug der Kläger vor, nach August 1995 hätten anliegende Bauern in eigener Regie Gras gemäht, ohne einen Auftrag oder Zahlungen erhalten zu haben. Der Pachtvertrag sei bis 1997 aufrecht erhalten worden,...

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