Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Ablehnung der Aufnahme in eine WfbM. keine Verletzung des UNBehRÜbk

 

Orientierungssatz

Die Versagung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben für die Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist rechtmäßig, wenn von vornherein feststeht, dass der behinderte Mensch - auch nach dem Durchlaufen des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs - die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen B 11 AL 92/12 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger begehrt die Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der L... N... gGmbH.

Am 14.04.2009 beantragte der Kläger, der an Autismus leidet, bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er begehre die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich der WfbM der L... N... gGmbH (P...-Werkstätten). Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang beauftragte Psychologe Dr. K... stellte in seinem Gutachten vom 15.05.2009 fest, dass der Kläger sich zwar durch Zeigebewegungen auf einer Buchstabentafel verständlich machen könne. Hierfür benötige er jedoch die Unterstützung durch eine geschulte Fachkraft. Der Betreuungsaufwand umfasse auch die Unterstützung bei Körperbewegungen. Trotz intensiver und mehrfacher Erklärungen und Demonstrationen habe er eine einfache Formlegeaufgabe nicht ausgeführt. Zudem benötige er - nach den Angaben seiner Begleitpersonen - auch bei Arbeitsaufgaben einer intensiven Anleitung und Unterstützung. Handlungen würden vom Kläger oft nicht eigenständig zu Ende geführt, und er müsse meist wiederholt dazu aufgefordert werden. Für den Toilettengang benötige der Kläger sehr lange Zeit. Selbständig sei ihm dies nur in einer vertrauten Umgebung möglich. Ansonsten benötige auch hierfür Unterstützung. Der abschließenden ärztlichen Stellungnahme zufolge sei zwar grundsätzlich von einer Gemeinschaftsfähigkeit des Klägers auszugehen. Eine Eingliederung in eine WfbM sollte jedoch vorsichtig und allenfalls stufenweise erfolgen, um einer Überforderung des Klägers und der Zunahme seiner psychischen Probleme vorzubeugen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.08.2009 ab, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Spätestens im Berufsbildungsbereich habe der Kläger ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Nach dem psychologischen Gutachten vom 15.05.2009 sei dies nicht zu erwarten, so dass er die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM nicht erfülle. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es Aufgabe des Eingangsverfahrens sei festzustellen, ob die Fähigkeiten für die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich vorliegen. Das psychologische Gutachten sei nicht entscheidungsrelevant, denn der Gutachter sei nicht kompetent gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2009 zurück.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei werkstatt- und gemeinschaftsfähig. Er benötige lediglich eine engmaschige Betreuung. Auch die ärztliche Stellungnahme der Beklagten gehe davon aus, dass er zumindest stufenweise in eine WfbM eingliedert werde könne. Die Beklagte habe eine Aufnahme in den Eingangsbereich der WfbM ua auch deshalb abgelehnt, weil die notwendige Betreuung am gängigen Personalschlüssel der WfbM scheitern würde. Zudem beruhe die Entscheidung der Beklagten auf einer unsicheren Gutachtensbasis. Der begutachtende Psychologe habe selbst darauf hingewiesen, dass ein Psychologe mit fachspezifischen Kenntnissen zu befragen sei. Auch gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, die beantragte Maßnahme bereits deshalb ablehnen zu dürfen, weil seine Betreuung mit dem im Berufsbildungsbereich einer WfbM üblichen Personalschlüssel nicht sicher zu stellen sei. Es treffe zwar zu, dass er einer engmaschigeren Unterstützung bedürfe, als dies die P... Werkstätten mit einem Personalschlüssel von einer Fachkraft für sechs Betreute leisten könne. Gleichwohl habe er als behinderter Mensch einen Anspruch auf Eingliederung in eine WfbM, den die Beklagte sicherzustellen habe, so dass nicht schematisch auf den Personalschlüssel abzustellen sei. In der Zeit von 19.10.2009 bis 23.10.2009 hat der Kläger in den P... Werkstätten ein einwöchiges Praktikum absolviert. Aus der Stellungnahme der Einrichtung geht hervor, dass der Kläger für alle angebotenen Arbeiten permanente Assistenz am Arbeitsplatz benötige, um Ausdauer für ein wirtschaftlich...

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