Entscheidungsstichwort (Thema)
Alg II. Arbeitsgelegenheit. Ersatz für entgangene Mehraufwandsentschädigung. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung gegen den Maßnahmeträger, dem er wegen einer Arbeitsgelegenheit zugewiesen ist. Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich allein gegen den SGB II-Leistungsträger. Dies gilt auch, wenn die Abrechnung und Auszahlung im Wege der Weiterleitung vom Arbeitgeber/Träger durchgeführt worden ist.
2. Ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung gegen den SGB II-Träger besteht nur für die tatsächliche Tätigkeit, nicht aber für eine – z.B. durch vorzeitige Beendigung der Arbeitsgelegenheit – ausgefallene Mehraufwandsentschädigung. Ein Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
3. Macht ein Kläger Ansprüche gegen einen Maßnahmeträger wegen der Arbeitsgelegenheit geltend, ist der Rechtsstreit gerichtskostenpflichtig gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG. Es fehlt an einer Privilegierung i.S.v. § 183 SGG, weil zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerade kein Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnis besteht, sondern ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art.
Normenkette
SGB II § 16 Abs. 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1, § 183
Tenor
I. Die Berufung gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.2010 wird zurückgewiesen.
II. Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.2010 wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Beendigung eines Einsatzes im Internet-Café im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit und die Gewährung einer entgangenen Mehraufwandsentschädigung.
Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und schloss mit dem Jobcenter A-Stadt am 10.09.2008 eine Eingliederungsvereinbarung, worin eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der N. gGmbH (N.) als EDV-Fachkraft angeboten wurde. Der zeitliche Umfang sollte 30 Stunden pro Woche und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde 1,25 € betragen. Mit der N. schloss der Kläger eine Vereinbarung für Zusatzjobs vom 26.09.2008, wonach er im Rahmen der Maßnahme im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Beklagten vom 15.10.2008 bis 14.04.2009 beschäftigt werden sollte.
In einer Besprechungsniederschrift vom 18.11.2008 über ein Gespräch des Klägers u.a. mit der Heimleitung des Kinder- und Jugendhilfezentrums wurde insbesondere festgehalten, dass der Internetführerschein beim Betreten des Internet-Cafés vorgezeigt werden solle und externe Kinder und Jugendliche keinen Zutritt hätten. Ideen und Veränderungsvorschläge seien vor der Umsetzung mit der Heimleitung und mit den Erzieherinnen abzuklären. In einem Protokoll vom 04.12.2008 wird darauf verwiesen, dass die Nutzungsregeln einen Zutritt ohne Internet-Führerschein grundsätzlich nicht vorsähen und die Jugendlichen bei Eintritt den Internet-Führerschein vorzeigen müssten, der aus pädagogischen Gründen auch vorübergehend eingezogen werden könnte.
Mit Schreiben vom 13.01.2009 teilte die Beklagte der N. mit, der Kläger habe bereits kurz nach Beschäftigungsbeginn Änderungen bei den Rahmenbedingungen für das Internetcafé ohne jegliche Rücksprache vorgenommen. Trotz mehrerer Gespräche mit ihm könne er bis heute die pädagogischen Grundsätze des Hauses nicht einschätzen und nicht akzeptieren. Eine Vertrauensbasis in der gemeinsamen Arbeit sei nicht mehr gegeben. Es werde darum gebeten, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Kinder- und Jugendhilfezentrum zu beenden. In einem Gespräch beendete daraufhin die N. am 15.01.2009 den Einsatz des Klägers im Kinder- und Jugendhilfezentrum.
Der Kläger hat am 03.03.2009 beim SG Klage erhoben und zuletzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Kinder- und Jugendhilfezentrum und die Gewährung von Schadensersatz wegen dort unterbliebener Tätigkeit begehrt. Die Eingliederungsvereinbarung konkretisiere sein Rechtsverhältnis mit dem Kinder- und Jugendhilfezentrum. Insofern handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag oder um ein öffentlich-rechtliches faktisches Beschäftigungsverhältnis. Er habe sich dort vorgestellt und nach den dortigen Anweisungen gearbeitet. Von dort sei die Zahl der Arbeitsstunden bestimmt und erfasst worden und unbezahlte Urlaubstage mussten nur dort beantragt werden. Bei der N. handele sich auch nicht um eine Zeitarbeitsfirma, denn eine solche müsste ihm die Vergütung auch dann bezahlen, wenn sie für ihn keine Arbeit hätte. Eine Kündigung hätte nur schriftlich mit Angabe der Gründe ausgesprochen werden können. Im Übrigen könne er sich auch andernfalls in keinster Weise gegen eine Kündigung wehren. Hintergrund der Kündigu...