Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Wechsel der Rentenart. Altersrente nach Altersteilzeit. Altersrente wegen Schwerbehinderung. Ausschluss auch für zukünftige Zeiten. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 34 Abs 4 Alt 2 SGB 6 ("Zeiten des Bezugs") idF ab 1.1.2008 schließt den Wechsel in eine andere Rentenart nicht nur für abgelaufene Zeiten des Bezuges einer Altersrente sondern auch für zukünftige Zeiten aus.

 

Orientierungssatz

Eine entgegenstehende Auslegung ist auch nicht unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art 14 Abs 1 GG vorzunehmen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.01.2013; Aktenzeichen B 5 R 94/11 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 28.03.2008 und vom 09.04.2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010, mit denen die Beklagte die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 abgelehnt hat.

Der 1948 geborene Kläger war bei der Landesversicherungsanstalt Berlin beschäftigt und vereinbarte mit seinem Arbeitgeber am 25.08.2003 die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit. Dabei wurde die Altersteilzeit gemäß § 2 dieses Änderungsvertrages im Blockmodell geführt, d.h. die Arbeitsphase lief vom 01.10.2003 bis zum 31.12.2005 und anschließend die Freistellungsphase vom 01.01.2006 bis 31.03.2008.

Am 20.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008. Am 27.02.2008 beantragte der Kläger zunächst mündlich und am 07.03.2008 sodann schriftlich die Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.04.2008. Ebenfalls am 07.03.2008 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt W. - . Bis zu diesem Zeitpunkt war ihm mit Bescheid vom 04.11.1991 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt gewesen.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 28.03.2008 dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.04.2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Widerspruchseinlegung vorläufig bis zur Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft erfolge. Das Widerspruchsverfahren wurde auf Wunsch des Klägers bis zur Entscheidung im Schwerbehindertenverfahren ruhend gestellt.

Der Verschlimmerungsantrag im Schwerbehindertenrecht vom 07.03.2008 wurde vom Versorgungsamt W. mit Bescheid vom 15.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2008 abgelehnt, da eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei. Das hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg unter dem Az. S 12 SB 497/08 geführte Klageverfahren wurde nach Einholung mehrerer Gutachten mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2010 dahingehend entschieden, dass dem Kläger ein GdB von 50 ab dem 25.06.2009 zuerkannt wurde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab Antragstellung im März 2008 lägen nicht vor. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein, die unter dem Az. L 16 SB 41/10 geführt und durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten am 01.06.2011 erledigt wurde, nachdem sich die Verfahrensbeteiligten vergleichsweise auf die Zuerkennung eines GdB von 50 ab dem 20.04.2009 geeinigt hatten.

Bereits mit Schreiben vom 19.02.2010 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten unter Hinweis auf den Ausgang des Schwerbehindertenverfahrens die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2010. Aus dem Wortlaut des § 34 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe sich, dass ein Wechsel in eine Rente wegen Alters nur für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente nicht möglich sei. Ab dem 01.04.2010 sei deshalb eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenabschlag von 3,3 % zu gewähren.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.04.2010 die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 unter Hinweis auf § 34 Abs 4 SGB VI ab, da der Kläger tatsächlich Altersrente wegen Altersteilzeit seit dem 01.04.2008 beziehe und eine rückwirkende Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht vorliege. Die Beklagte wies den hiergegen am 16.04.2010 eingelegten Widerspruch sowie den gegen den Bescheid vom 28.03.2008 eingelegten Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden war, mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2010 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der hiergegen am 08.07.2010 zum SG Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in eine Rente wegen Alters nur für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente nicht möglich sei. Da bei Antragstellung die Alte...

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