nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 04.08.1998; Aktenzeichen S 5 AL 233/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen B 7 AL 42/02 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.1998 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.06.1996, 18.07.1997 und 23.10.1997 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeiträume vom 14.05.1997 bis 30.08.1997 und vom 06.10.1997 bis 31.12.1997 zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14.05.1997 bis 30.08.1997 im Streit ist.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 14.05.1997 bis 30.08.1997 und vom 06.10.1997 bis 31.12.1997 streitig.

Der 1952 geborene ledige Kläger war vom 04.11.1979 bis 31.12.1995 als Schlafwagenschaffner bei der M. , Niederlassung Köln, beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war dem Kläger ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt worden.

Vom 14.11.1995 bis 13.05.1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt Krankengeld von der AOK Rheinland.

Der Kläger war seit Mai 1993 in B. polizeilich gemeldet, wo er ein eigenes Haus besaß. Das Haus verkaufte er im November 1996 mit Übergabe zum 01.01.1997 an ein Ärzte-Ehepaar aus Bochum, das das Haus lediglich als Ferienhaus nutzen wollte. Der Kläger beaufsichtigte das Haus auch nach dem Verkauf für die neuen Eigentümer, die ihm dazu einen Schlüssel belassen hatten.

Der Kläger hatte sich in H. im nahen Dänemark ein Haus gekauft. Dahin war er Anfangs 1997 umgezogen.

B. liegt ca 6 km nördlich von N. und ca 7,5 km südlich der deutsch-dänischen Grenze. H. liegt ca 9 km nördlich der deutsch-dänischen Grenze und ca 26 km von B. und ca 29 km von N. entfernt.

Der Kläger meldete sich am 02.05.1997 mit Wirkung zum 14.05.1997 beim Arbeitsamt Flensburg, Dienststelle N. , arbeitslos und beantragte Alg. Nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers war der Kläger damals mit Einschränkungen arbeitsfähig.

Der Kläger gab im Alg-Formblattantrag die Adresse: B. , an und ein Bankkonto in Deutschland.

Zuvor war er vom Arbeitsamt informiert worden, dass er bei einem Wohnsitz in Dänemark kein Alg von der Beklagten erhalten könne.

Der Kläger teilte der Beklagten mit der Änderungsmitteilung vom 27.08.1997 mit, dass er ab dem 31.08.1997 nicht mehr arbeitslos sein werde.

In dem Zeitraum vom 31.08.1997 bis 05.10.1997 war der Kläger bei der T. GmbH i.G. Mainz als Zugbetreuer in fünf mehrtägigen Einsätzen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dazwischen kehrte er jeweils nach Dänemark zurück.

Am 06.10.1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alg. Er gab wieder die Adresse in B. , an. Am 01.11.1997 meldete sich der Kläger polizeilich von B. nach Dänemark H. , um. Zum 01.01.1998 meldete er sich aus der Arbeitslosigkeit ab.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Arbeitsamtes Flensburg vom 30.06.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.07.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Kläger auf Alg für die Zeit ab 14.05.1997 ab. Der Kläger sei unter der von ihm im Antragsformular angegebenen Adresse nicht verfügbar. Kontakte des Arbeitsamtes sowohl postalisch als auch fernmündlich seien in der Zeit ab 14.05.1997 nur über die dänische Anschrift bzw den dänischen Fernsprechanschluss des Klägers möglich gewesen. Er sei unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar und stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Zudem könnten Leistungen nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung wie das Alg nur in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte. Der Kläger habe weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern in Dänemark. Er halte sich überwiegend in H. auf.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.07.1997 erhob der Kläger am 18.08.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Schleswig, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.02.1998 an das SG Nürnberg verwies.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Flensburg vom 23.10.1997 wurde die Gewährung von Alg auf den Antrag und die erneute Arbeitslosmeldung vom 06.10.1997 hin ebenfalls abgelehnt, weil der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark habe. Dagegen erhob der Kläger, der mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, am 30.10.1997 Widerspruch, weil der Bescheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Beklagte vertrat im Verfahren vor dem SG Nürnberg die Meinung, dass der Bescheid vom 23.10.1997 Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei.

Mit Urteil vom 04.08.1998 hat das SG Nürnberg die Klage gegen den Bescheid vom 30.06.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.07.1997 abgewiesen. Bezüglich des Bescheides vom 23.10.1997 ist das SG davon ausgegangen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei, w...

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