nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.04.1999; Aktenzeichen S 9 EG 27/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen B 10 EG 2/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das zweite Lebensjahr streitig.

I.

Die am 1966 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 1997 geborenen Kindes N. sowie des am 1990 geborenen Sohnes T., für den sie Kindergeld bezieht. Ihr am 1959 geborener Ehemann hat aus einer früheren Ehe zwei Töchter, und zwar I. (geboren am 1984) und S. (geboren am 1987), für die dessen frühere Ehefrau das Kindergeld bezieht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreut und erzieht N. und übt daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Durch Bescheid vom 04.11.1997 erhielt sie für den 1. mit 12. Lebensmonat des Kindes BErzg unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld.

Aufgrund des am 27.08.1998 gestellten Antrages auf Gewährung von BErzg für den 13. mit 24. Lebensmonat des Kindes ermittelte der Beklagte aus dem vorgelegten Einkommensfragebogen und der entsprechenden Verdienstbescheinigung der Stadt N. ein voraussichtliches Bruttoeinkommen des Ehegatten der Klägerin in Höhe von DM 70.666,00, von denen Werbungskosten in Höhe von DM 3.128,00 sowie pauschal 22 v.H. (DM 14.858,36), schließlich Unterhalt für die oben angeführten Kinder aus erster Ehe in Höhe von DM 8.472,00 (12 x DM 706,00) abgesetzt wurden. Die positiven Einkünfte in Höhe von DM 44.207,64 überschritten die Einkommensgrenze in Höhe von DM 33.600,00 um DM 10.607,64. Von letzterem Betrag wurden 40 % angerechnet, d.h. DM 4.243,05 jährlich, DM 354,00 monatlich. Die durch Bescheid vom 28.08. 1998 gewährte Leistung belief sich folglich auf DM 246,00 monatlich.

Insoweit rügte die Klägerin, der von ihrem Ehemann an seine Kinder aus erster Ehe geleistete Unterhalt erhöhe sich monatlich um DM 220,00, da ihm der Halbanteil des der Mutter der Kinder gewährten Kindergeldes von Rechts wegen in dieser Höhe monatlich zustehe. Wegen der Verrechnung dieses Halbanteils überweise er statt DM 926,00 nur DM 706,00 monatlich. Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.1998 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Unterhalt könne nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages von den maßgeblichen Einkünften abgesetzt werden, § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG. Eine Berücksichtigung des anteiligen Kindergel- des komme nicht in Frage.

II.

Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Nürnberg wandte die Klägerin ein, seit der Geburt des Sohnes N. sei der Unterhalt für die Tochter I. auf den notwendigen Unterhalt reduziert worden, der in Höhe von DM 926,00 monatlich (DM 502,00 + DM 424,00) geschuldete Unterhalt mindere sich monatlich um jeweils 2 x DM 110,00 infolge der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für die beiden Kinder. Kindergeld sei keine Sozialleistung mehr, sondern eine steuerliche Leistung und stelle einen vorweggenommenen Steuerfreibetrag dar. Vorgelegt wurden Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung vom 10.12. 1996 für die beiden Kinder aus erster Ehe, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird. Der Beklagte wandte ein, der Gesetzgeber habe sowohl beim Kinder- als auch beim Erziehungsgeld auf das Nettoeinkommen abgestellt, es könnten wegen der Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge abgesetzt werden. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG zum Ausdruck gebracht, dass es nicht auf die Höhe des im Unterhaltstitel bzw. der Vereinbarung festgelegten Betrages und der sich daraus ergebenden Verpflichtung ankomme, sondern nur auf die Höhe des tatsächlich erbrachten Unterhaltsbetrages.

Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 9. Kammer die Klage durch Urteil vom 26.04.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, Kindergeld diene als Mittel des Familienlastensausgleichs der wirtschaftlichen Entlastung bei der Gewährung von Kindes- unterhalt. Es werde nicht für die Existenz des Kindes gezahlt, sondern solle Unterhaltslasten mindern. Es wirke sich daher im Ergebnis bedarfsmindernd aus und sei vom rechnerisch ermittelten Unterhalt abzuziehen. Eine Berücksichtung höheren Unterhalts sei auch deshalb nicht geboten, da ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich sei. Insgesamt sei die Verfahrensweise des Beklagten nicht zu beanstanden.

III.

Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, der monatliche Unterhalt für die beiden Töchter des Ehemanns aus erster Ehe belaufe sich auf DM 926,00, von dem nur wegen des Abzugs des hälftigen Kindergeldes DM 706,00 überwiesen würden. Grundsätzlich werde der Unterhaltsanspruch durch das Kindergeld nicht berührt, so da...

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