nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 11.10.1999; Aktenzeichen S 9 V 2/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.05.2001; Aktenzeichen B 11 AL 25/01 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente oder Witwenbeihilfe und ungekürztes Bestattungsgeld zustehen.

Bei dem am ...1918 geborenen und am 04.08.1997 verstorbenen Versorgungsberechtigten (VB) und Ehemann der Klägerin waren zuletzt mit Bescheid vom 27.02.1978 als Schädigungsfolgen (SF) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH anerkannt:

1. Versteifung des linken Schultergelenkes und Teilversteifung des Ellenbogen-, Hand- und der Fingergelenke nach geheiltem Schussbruch des linken Oberarmes.

2. Geheilter Unterkieferschussbruch mit Verlust der Zähne 11 und 12 im Oberkiefer, 31 bis 36 sowie 41 bis 45 im Unterkiefer.

3. Narbe an der Nase und am linken Unterarm.

Als Folge eines am 22.03.1968 erlittenen Arbeitsunfalls (Sturz von einer Leiter) waren beim VB von der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft (BG) lt. Bescheid vom 14.10.1997 mit einer MdE von 50 vH anerkannt: Muskelschwäche am rechten Arm, Teilversteifung des rechten Schultergelenks, Streck- und Beugebehinderung am rechten Ellenbogengelenk, Einschränkung der Drehbeweglichkeit des rechten Unterarmes nach innen und außen, Bewegungsbehinderung am rechten Handgelenk, Beugeeinschränkung aller Langfinger der rechten Hand, geringe Streckbehinderung an den Mittelgelenken der Langfinger der rechten Hand, unvollständiger Faustschluss der Langfinger, Verdickung des Mittelgelenks am rechten Mittelfinger.

Der VB bestand am 07.04.1945 die erste juristische Staatsprüfung, musste aber nach zweimaligem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung 1951 als Referendar aus dem Staatsdienst ausscheiden. Bereits während seiner Referendarzeit und danach arbeitete er im elterlichen Stukkateurbetrieb und schied 1970 als Geschäftsführer aus dem elterlichen Betrieb aus. Der VB bezog keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die BG ist im Bescheid vom 24.04.1969 über eine vorläufige Rente davon ausgegangen, dass der VB den Unfall von 1968 im eigenen Betrieb erlitten hatte.

1.

Die Klägerin stellte am 18.08.1997 Antrag auf Gewährung von Bestattungsgeld und Hinterbliebenenrente unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Dr.H ... vom 14.08.1997, wonach der VB an einem zunehmenden Kräfteverfall verstorben sei und in den letzten Wochen (schädigungsbedingt) keinerlei Nahrung mehr zu sich habe nehmen können. Nach der Todesbescheinigung des Gesundheitsamtes Bad Neustadt vom 22.08.1997 war der Tod des VB aufgrund eines Herzstillstandes als Folge von arteriellen Embolien im Zusammenhang mit einem Aorten-Femoralisaneurysma sowie Zustand nach Myokardinfarkt und Herzinsuffizienz eingetreten. Nach der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Internisten und Pneumologen Dr.B ... vom 09.09.1997 verstarb der VB an einer primär vasculären arteriosklerotischen Gefäßerkrankung.

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 21.10.1997 das Bestattungsgeld nur zur Hälfte in Höhe von 1.366,- DM, da er den Tod des VB nicht als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erachtete. Im Widerspruchsverfahren begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 21.10.1997 und die Gewährung von Witwenversorgung. Sie machte geltend, der Tod des VB sei Schädigungsfolge gewesen. Auch hätte dieser ohne die Schädigungsfolgen sicher noch länger als ein Jahr gelebt. Zur Begründung legte sie ein Attest des Chefarztes des Kreiskrankenhauses Bad Neustadt, Innere Abteilung, Dr.S ..., vom 21.10.1997 vor, wonach die Verletzung im Gesichtsbereich bzw im Bereich der Kaumuskulatur den VB während des stationären Aufenthalts vom 11.05.1997 bis 18.06.1997 wegen eines Vorderwandinfarkts mit Vorderwandaneurysma, einer akuten Pankreatitis und einer gastrointestinalen Blutung bei Ulcus duodeni sehr stark behindert habe. Die Kriegverletzung habe zur Folge gehabt, dass der VB während des stationären Aufenthaltes kontinuierlich ganz erheblich an Gewicht abgenommen habe und kräftemäßig zusehends verfallen sei. Die Schädigungsfolgen hätten sich bei der jetzigen Erkrankung mit tödlichem Ausgang für den VB in nicht unerheblichem Umfang negativ ausgewirkt. Der Allgemeinarzt Dr.H ... vertrat in einem Attest vom 30.10.1997 die Auffassung, dass - hätten die Schussverletzungen des Gesichts und des Unterkiefers nicht bestanden - der VB die neu aufgetretenen akuten Erkrankungen, an denen er verstorben sei, überlebt hätte.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12.12.1997 zurück. Zur Begründung gab er an, aus den zahlreichen Vorgutachten werde in keinem Fall von einer Beeinträchtigung der Nahrungsaufnahme berichtet. Ursächlich für den Tod des VB sei vielmehr eine vasculäre arteriosklerotische...

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