Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt der Versicherungskarte. Beanstandungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Auf einer Versicherungskarte eingetragene und aufgerechnete Beiträge begründen bereits als solche ein wirksames Versicherungsverhältnis, soweit sie dem Beanstandungsschutz des § 1423 Abs 2 RVO unterliegen. Dieser gilt jedoch nur für solche Eintragungen, die den Anforderungen des § 1423 Abs 1 RVO genügen, ua also Beschäftigungszeiten entsprechen, die nicht länger als 1 Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen (§ 1423 Abs 1 Nr 1 RVO).
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Fundstellen
Dokument-Index HI1667179 |
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