Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungslastregelung im SVVtr YUG bei Doppelstaatern. jugoslawischer Rentenbezug kein Aufschubtatbestand. Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Eintritt des Versicherungsfalls der BU/EU

 

Leitsatz (amtlich)

Aus Versicherungszeiten vor dem 1.1.1956 entstandene deutsche Anwartschaften Deutscher iS des GG gehen auch dann nicht gem Art 1 Abs 1 Buchst b SVVtr YUG in die jugoslawische Versicherungslast über, wenn der Versicherte zum Stichtag des 1.1.1956 auch jugoslawischer Staatsbürger war und seinen Wohnsitz in Jugoslawien hatte. Die entgegenstehende Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (Erlaß vom 28.12.1970 - IV b 7 - 4196 - Inva/1969) bindet weder die Rentenversicherungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

 

Orientierungssatz

1. Zeiten eines jugoslawischen Rentenbezugs stehen den in § 1246 Abs 2a S 2 Nr 3 RVO genannten Rentenbezugszeiten nicht gleich, weil das SozSichAbk YUG die Gleichbehandlung dieser Tatbestände nicht ausdrücklich vorsieht.

2. Die Vorschrift des § 1419 Abs 1 RVO, wonach freiwillige Beiträge nach Eintritt der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden dürfen, steht der Nachbringung freiwilliger Beiträge mit Wirkung für den bereits eingetretenen Versicherungsfall, hier der Nachentrichtung nach Art 2 § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 ArVNG während eines schwebenden Rentenverfahrens ausnahmsweise nicht entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.1992; Aktenzeichen 13/5 RJ 55/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651643

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