rechtskräftig

 

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für sein Schreiben vom 24.09.2003 wird auf 5,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

In der beim Bayer. Landessozialgericht anhängigen Berufungssache L 14 RJ 352/03 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 19.09.2003 aufgefordert, einen schriftlichen Befundbericht ab Behandlungsbeginn bis heute zu den in der Anlage beigefügten neun Fragen zu erstatten. Daraufhin übersandte der Antragsteller ein "Gutachten zur Vorlage beim Bayer. Landessozialgericht" vom 24.09.2003, in dem zunächst eine Reihe von Diagnosen auf- geführt wurde, dann unter der Überschrift Anamnese mitgeteilt wurde, über welche Beschwerden die Klägerin an neun Behandlungsterminen vom 23.11.1998 bis 04.12.2001 beklagt hatte, welche Befunde an zwölf Terminen im selben Zeitraum erhoben, welche Therapie (zu sechs verschiedenen Zeitpunkten) durchgeführt, wann und mit welchem Ergebnis Röntgenaufnahmen bzw. Sonographien durchgeführt und welche Rezepte ausgestellt wurden. Zuletzt wurden unter der Überschrift "Beurteilung" Wiedervorstellungstermine mitgeteilt.

Mit gleicher Post beantragte der Antragsteller hierfür eine Entschädigung von 20,00 EUR.

Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.10.2003 mit, dass seine Auf- listung aller dokumentierten Gesundheitsstörungen von 1998 bis 2001 nicht an einen Befundbericht, sondern an einen "Computerausdruck" erinnere, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.02.2000) nicht nach Nr.3 der Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) als Befundbericht zu entschädigen sei, sondern mit der Mindestentschädigung für Zeitverlust nach § 2 ZSEG (2,00 EUR/Stunde einmal für die Leistung an sich, ein weiteres Mal als pauschalierter Aufwendungsersatz) + Porto (laut Kuvert 1,00 EUR), also mit 5,00 EUR.

Daraufhin erwiderte der Antragsteller, sein Schreiben vom 24.09.2003 entspreche nicht einem Computerausdruck, sondern einem ärztlich überarbeiteten Brief über den Behandlungszeitraum der Patientin.

Der Kostenbeamte und der Bezirksrevisor sahen in diesem Schreiben einen Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung, den sie, nachdem sie die Möglichkeit der Abhilfe verneint hatten, dem zuständigen Kostensenat zur Entscheidung vorlegten. Der Antragsteller wurde darüber mit Schreiben vom 07.11.2003 informiert.

II.

Nach § 16 Abs.1 ZSEG wird die Entschädigung eines Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt.

Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Befundbericht übersandt hat, sondern offensichtlich einen unbearbeiteten Computerausdruck. Somit kommt eine Entschädigung nach Nr.3 der Anlage zu § 5 ZSEG nicht in Betracht, sondern lediglich eine Mindestentschädigung für eine schriftliche Aussage als Zeuge (2,00 EUR) und einen Aufwendungsersatz in gleicher Höhe für die In-Dienst-Nahme als freiberuflich tätiger Arzt. Zusätzlich sind die Portokosten in Höhe von 1,00 EUR (laut Kuvert) zu erstatten.

Es handelt sich um einen gleich gelagerten Fall, wie ihn das BSG am 09.02.2000 (B 9 SB 8/98 R) entschieden hat.

Aus dem gerichtlichen Anforderungsschreiben vom 19.09.2003 ergab sich für den Antragsteller nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass von ihm auf jede der neun gestellten Fragen eine Antwort erwartet wurde. Statt dessen hat der Antragsteller nur die Frage nach der Diagnose direkt beantwortet. Frage 1) nach dem Zeitraum seiner Behandlung ergibt sich mittelbar aus den Daten unter den Überschriften Anamnese, Befund, Therapie. Die Frage nach den von der Klägerin geäußerten Beschwerden muss aus den Aufzeichnungen zur Anamnese an neun Behandlungsterminen entnommen werden. Frage 3) nach den erhobenen Befunden wird nicht zusammengefasst mit Angaben über Art und Zeitpunkt der jeweiligen Befunderhebung beantwortet, sondern es werden - offensichtlich ohne weitere Bearbeitung - die an zwölf Terminen festgestellten Messungen der Beweglichkeit der BWS/LWS/linkes Kniegelenk etc. mitgeteilt. Die weiteren Fragen des Gerichts über Behandlungen/Untersuchungen in Kliniken, Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit, Besserung oder Verschlechterung von Befunden, Hinzukommen neuer Leiden oder Wegfall alter, Möglichkeit, weitere Unterlagen anzufordern, Übersendung von Röntgenaufnahmen wurden vom Antragsteller nicht einmal indirekt beantwortet.

Somit hat der Antragsteller keinen Befundbericht ausgestellt und auch keine schriftliche Auskunft im Sinne von Nr.3 der Anlage zu § 5 ZSEG erteilt. Er hat für das Gericht lediglich Material, das im Zuge der Behandlung der Klägerin bei ihm angefallen und als Datenmaterial von ihm dokumentiert und elektronisch gespeichert worden war, abgerufen und versandt. Auch wenn das Schreiben des Antragstellers vom 24.09.2003 teilweise für das Berufungsverfahren verwertbare Angaben enthielt, kann eine Entschädigung nach § 5 Abs.1 ZSEG nicht erfolgen, weil der Antragsteller mit seiner Auskunft nicht au...

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