(1) 1Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn

 

1.

notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können oder

 

2.

notwendige Stellplätze als Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime (§ 48 Absatz 1a) genutzt werden sollen und die Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt werden können.

2Für die Verjährung eines festgesetzten Anspruchs gilt § 22 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(2) 1Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 beträgt

1. für die jeweils ersten drei Stellplätze bei einer Nutzungsänderung 0 Euro
2. für Bauvorhaben in dem in der Anlage 1 rot umrandeten Bereich,

 

 

a) je notwendigem Stellplatz 10.000 Euro,

 

b) je notwendigem Fahrradplatz 1.000 Euro,
3. im Übrigen

 

 

a) je notwendigem Stellplatz 6.000 Euro,

 

b) je notwendigem Fahrradplatz 600 Euro.

2Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten.

 

(3) 1Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. 2Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. 3Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner ist.

 

(4) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von

 

1.

baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von Fahrrädern,

 

2.

Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,

 

3.

Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs sowie

 

4.

Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen Radverkehrsanlagen.

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