(1) Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

 

(2) Trennwände sind erforderlich

 

1.

zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,

 

2.

zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,

 

3.

zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

 

(3) 1Trennwände nach Abs. 2 Nr.[1] [Bis 28.02.2023: Nrn.] 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Abs. 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.

 

(4) Die Trennwände nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

 

(5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

 

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht innerhalb von Wohngebäuden[2] [Bis 31.07.2023: für Wohngebäude] der Gebäudeklassen 1 und 2.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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