Mietnachfolger ist automatisch verpflichtet
Soweit ein Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist, geht diese Verpflichtung auch ohne ausdrückliche Regelung auf einen Mietnachfolger über, der im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten seines Rechtsvorgängers übernimmt.
Der Mieter, der bauliche Änderungen übernimmt, ist dem Mieter gleichzustellen, der entsprechende Maßnahmen selbst ausführt. Zwar wird der Vormieter durch Abschluss des Mietvertrags mit dem Nachfolger konkludent aus der Verpflichtung entlassen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, jedoch kann der Nachmieter daraus nicht schließen, dass der Vermieter auch von ihm die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht verlangen werde. Ein derartiger Verzicht bedarf einer ausdrücklichen Regelung.
Etwas anderes gilt, wenn der Vormieter bauliche Änderungen oder Einrichtungen bei seinem Auszug in den Mieträumen zurückgelassen hat, ohne dass eine Vereinbarung mit dem jetzigen Mieter z. B. über eine Ablöse zustande gekommen ist. In diesem Fall gelten die Umbauten bzw. Einrichtungen als vermieterseits gestellt und damit als mitvermietet. Dies hat zur Folge, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses auch nicht zum Rückbau und zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, wonach beim Mietvertragsabschluss vorhandene bauliche Anlagen – auch solche des Vormieters – bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen sind, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie formularvertraglich getroffen wurde.
Schaden durch verklebten Teppichboden
Soweit der Mieter verpflichtet ist, Einrichtungen (z. B. Teppichböden) seines Mietvorgängers zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, mu...