Leitsatz

Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert wird.

 

Fakten:

Der BGH hat vorliegend weiter entschieden, dass eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs dann vorliegt, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs ist es dabei unerheblich, dass die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat. Im Hinblick auf eine etwaige Minderung des Auftraggebers sind die Richter weiter der Auffassung, dass die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten nicht in Betracht kommt, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.01.2003, VII ZR 181/00

Fazit:

Der Auftraggeber kann selbstverständlich Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten Ausführung verursacht worden ist.

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