Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäudeaußenreinigung und Unterhaltsreinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Gebäudeaußenreinigung (§ 18 Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 17. Juli 1984 (RTV) Tätigkeitsbereich 1 gehören die Reinigung sowie die pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken (§ 1 Abschnitt II Ziffer 1 RTV).

2. Unterhaltsreinigung, die der Reinigung und Pflege eines Objektes zum Zwecke seiner Unterhaltung dient, ist sowohl im Bereich der Gebäudeaußenreinigung als auch der Gebäudeinnenreinigung sowie bei sonstigen Objekten möglich. Soweit die Unterhaltsreinigung im Bereiche der Gebäudeaußenreinigung anfällt, ist sie Gebäudeaußenreinigung im Sinne des Tätigkeitsbereichs 1 von § 18 RTV. Sonstige Unterhaltsreinigung unterfällt dagegen dem Tätigkeitsbereich 2.

3. Demgemäß gehören auch die Reinigung und Pflege der Verkehrsanlagen einer Untergrundbahn (Bahnsteige, Rolltreppen, Bahnhofshallen, Gleiskörper usw) unter Einschluß des Winterdienstes (Schneebeseitigung und Streupflicht) zur allgemeinen Unterhaltsreinigung des Tätigkeitsbereiches 2.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 13.12.1985; Aktenzeichen 4 Sa 843/85)

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.05.1985; Aktenzeichen 5 Ca 5121/84)

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten als Bahnhofsreiniger in der Nachtschicht beschäftigt. Er führt in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr Reinigungsarbeiten in den Bahnhöfen der K U-Bahn durch. Bei diesen Bahnhöfen handelt es sich zum überwiegenden Teil um unterirdische Bahnhöfe. Zum Teil sind auch Bahnhöfe zu reinigen, die ebenerdig liegen und - wenn überhaupt - teilüberdacht sind, sowie Hochbahnhöfe, deren Eingangsbereich ebenerdig ist und deren eigentlicher Schienenbereich im darüberliegenden Stockwerk teilüberdacht ist. Die Beklagte zahlt dem Kläger für seine Tätigkeit Vergütung nach dem Tätigkeitsbereich 2 (Innenreinigung und Unterhaltsreinigung) des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 17. Juli 1984 (RTV). Der Kläger begehrt hingegen von der Beklagten den höheren Lohn nach dem Tätigkeitsbereich 1 (Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung) des RTV.

Mit der Klage hat der Kläger die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach dem Tätigkeitsbereich 2 und der begehrten Vergütung nach dem Tätigkeitsbereich 1 für die Monate Februar und März 1984 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 889,09 brutto geltend gemacht. Hierzu hat er vorgetragen, bei den Reinigungsarbeiten in den Bahnhöfen handele es sich um Unterhaltsreinigung im Bereich von Außenreinigungsobjekten, die dem Tätigkeitsbereich 1 zuzuordnen seien. Unterhaltsreinigungen fielen sowohl bei Gebäude-Außenreinigungen als auch bei Gebäude-Innenreinigungen an. Die Reinigung von U-Bahnhöfen sei der Gebäude- Außenreinigung zuzuordnen. Im einzelnen habe er bei den unterirdischen Bahnhöfen Bahnsteige, Hallen, Treppen, Rolltreppen und Treppenläufer zu reinigen, ferner Wände, Fliesen und Deckenpaneele. Die Gleiszonen einschließlich der sie trennenden Sperrgitter seien zu säubern, Papierkörbe zu entleeren und Glasscheiben, hinter denen Fahrpläne hängen, zu reinigen. Der Treppenbereich sei bis auf etwa einen Meter ins Freie hinaus zu säubern, womit auch der Winterdienst verbunden sei. Bei ebenerdigen Bahnhöfen habe er ferner die Bahnsteige zu kehren sowie Gleise und etwa vorhandene Sitzbänke zu säubern, Papierkörbe und eventuell vorhandene Telefonzellen zu reinigen, Schmierereien im Bodenbereich und an den Fliesen zu entfernen sowie im Winter Schnee zu räumen und Salz zu streuen. Bei den Hochbahnhöfen fielen sämtliche vorbezeichneten Arbeiten an. Für seine Reinigungsarbeiten benutze er Besen, Handfeger und Mopgestell sowie Wappgestell, Lappen und Abzieher, ferner einen Fahreimer und für den Gleisbereich einen Industriestaubsauger. Inwieweit sich seine Arbeit auf Hochbahnhöfe und sonstige Bahnhöfe verteile, könne er nicht angeben. Bei seiner Reinigungsarbeit in allen U-Bahnhöfen träten erhebliche Erschwernisse auf, die die Zuordnung seiner Tätigkeit zur Außenreinigung rechtfertigten. Diese lägen insbesondere bei den Reinigungsarbeiten an und zwischen den Gleisen, im Bereich von Zugängen, Verkehrsflächen und Verkehrseinrichtungen vor. Im gesamten Zugangsbereich, der in aller Regel nicht überdacht sei, fielen witterungsbedingte Erschwernisse an. Insoweit stelle auch die Zugluft einen Umstand dar, der für eine Außenreinigung kennzeichnend sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

DM 889,09 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem

14. Juni 1984 (Klagezustellung) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Reinigung der U-Bahnhöfe sei als Unterhaltsreinigung anzusehen und unterfalle deshalb dem Tätigkeitsbereich 2. Jedenfalls gehöre die Bahnhofsreinigung nicht zur Gebäude-Außenreinigung. Die vier ebenerdigen und vier Hochbahnhöfe seien teilüberdacht und mit Seitenwänden versehen. Alle Treppen in den U-Bahnhöfen seien überdacht. Telefonzellen seien nicht vorhanden, die Fernsprechapparate seien mit Plexiglashauben abgedeckt und würden lediglich mit dem Handmop abgestaubt. In den Bahnhöfen befänden sich hinter Glas Fahrpläne; dieses Glas werde alle zwei Wochen von der Tagesschicht gereinigt. Der Winterdienst beziehe sich auf wenige, nicht überdachte Teilbereiche und falle auch nur während einer kurzen Zeit des Jahres an.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate Februar und März 1984 nicht die Zahlung von DM 889,09 brutto nebst Zinsen verlangen. Denn er führt im Sinne der tariflichen Bestimmungen für das Gebäudereinigerhandwerk keine Tätigkeiten nach dem Tätigkeitsbereich 1 (Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung) aus.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 17. Juli 1984 (RTV), der rückwirkend am 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist (§ 46 RTV), kraft Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Für die Klageforderung sind danach folgende Vorschriften des RTV heranzuziehen:

§ 18

Lohngruppen

-----------

Die Tariflöhne werden für folgende Lohngruppen

festgelegt:

Tätigkeitsbereich 1)

--------------------

Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung

----------------------------------------

I. Fach-Vorarbeiter

Das sind Facharbeiter, die in allen Berei-

chen des Gebäudereiniger-Handwerks einge-

setzt werden können und vom Arbeitgeber

schriftlich zum Fach-Vorarbeiter ernannt

worden sind.

II. Facharbeiter (Ecklohn)

Das sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener

Berufsausbildung und Arbeitnehmer, die er-

folgreich die Gesellenprüfung abgelegt ha-

ben und in allen Fachbereichen des Gebäu-

dereiniger-Handwerks eingesetzt werden kön-

nen.

III. Reiniger (früher Helfer)

Das sind Arbeitnehmer, die nach zweijähri-

ger betrieblicher Einarbeitung und ent-

sprechender Eignung in fachlichen Teilbe-

reichen eingesetzt werden.

IV. Helfer (früher Hilfsarbeiter)

Das sind Arbeitnehmer, die Hilfsarbeiten

in der Glas- und Außenreinigung ausführen

oder sich in der betrieblichen Einarbei-

tungszeit zum Reiniger befinden.

Tätigkeitsbereich 2)

--------------------

Innenreinigung und Unterhaltsreinigung

--------------------------------------

I. Vorarbeiter/in

Das sind Arbeitnehmer, die auf Grund ih-

rer besonderen Eignung und der fachlichen

Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich

zum(r) Vorarbeiter/in ernannt worden sind.

II. Innenreiniger und Unterhaltsreiniger

Das sind Arbeitnehmer, die ausschließlich

Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungs-

arbeiten ausführen.

Tätigkeitsbereich 3)

--------------------

Bauschlußreinigung

------------------

I. Vorarbeiter/in

Das sind Arbeitnehmer, die auf Grund ih-

rer besonderen Eignung und der fachlichen

Erfahrungen vom Arbeitgeber schriftlich

zum(r) Vorarbeiter/in ernannt worden sind.

II. Bauschlußreiniger

Das sind Arbeitnehmer, die Bauschlußrei-

nigungsarbeiten ausführen.

Nach dem für die Tarifauslegung maßgebenden Tarifwortlaut und tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) sind die Reinigungsarbeiten des Klägers in den K U-Bahnhöfen als "Unterhaltsreinigung" im Sinne des Tätigkeitsbereichs 2 zu § 18 RTV anzusehen. Der Auffassung des Klägers, daß es sich insoweit um eine "Gebäude-Außenreinigung" im Sinne des Tätigkeitsbereichs 1 zu § 18 RTV handelt, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Tarifwortlaut allein ergibt sich allerdings nicht, was die Tarifvertragsparteien unter Gebäude-Außenreinigung und Unterhaltsreinigung verstehen. Sie haben die Begriffe nicht näher erläutert. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang lassen sich die beiden Begriffe jedoch näher bestimmen. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich die Tätigkeitsbereiche des Gebäudereinigerhandwerks in § 1 Abschnitt II RTV näher umschrieben (§ 16 Ziff. 1 RTV). Die Tätigkeitsbereiche des § 18 RTV enthalten demnach Oberbegriffe (Glasreinigung, Gebäude-Außenreinigung, Innenreinigung, Unterhaltsreinigung) für die in § 1 Abschnitt II RTV näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche. In § 1 Abschnitt II Ziff. 1 RTV ist als Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks aufgeführt:

"Reinigung, pflegende und schützende Nachbe-

handlung von Außenbauteilen an Bauwerken al-

ler Art."

Diese Vorschrift ist die einzige Vorschrift in § 1 Abschnitt II RTV, die sich mit "Außenbauteilen an Bauwerken" befaßt. Die übrigen Vorschriften des § 1 Abschnitt II RTV betreffen Innenbauteile an Bauwerken (Ziff. 2), maschinelle Einrichtungen (Ziff. 3), Verkehrsmittel (Ziff. 4), Verkehrs- und Freiflächen (Ziff. 5), Dekontaminationsmaßnahmen (Ziff. 6) und hygienische Maßnahmen (Ziff. 7). Die Begriffe Außenbauteile in § 1 Abschnitt II Ziff. 1 RTV und Außenreinigung (Tätigkeitsbereich 1 des § 18 RTV) entsprechen einander. Daraus ist zu folgern, daß unter Gebäude-Außenreinigung die Reinigungsarbeiten zu verstehen sind, die § 1 Abschnitt II Ziff. 1 RTV aufführt. Die anderen in § 1 Abschnitt II RTV aufgeführten Arbeiten sind hingegen von den Reinigungsarbeiten an Außenbauteilen abgegrenzt und können infolgedessen nach der tariflichen Systematik nicht zur Gebäude- Außenreinigung gezählt werden.

Demgegenüber sind Unterhaltsreinigung fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind (BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 -, AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), wie sich insbesondere aus den in § 1 Abschnitt II Ziff. 3 bis 7 RTV aufgeführten Tätigkeiten des Gebäudereinigerhandwerks ergibt. Unterhaltsreinigung ist hierbei sowohl bei der Gebäude-Außenreinigung als auch Gebäude-Innenreinigung und darüber hinaus bei anderen Objekten, losgelöst von einem Gebäude, denkbar. Soweit die Unterhaltsreinigung bei Gebäude-Außenreinigungen anfällt, ist sie demgemäß auch der Gebäude-Außenreinigung zuzuordnen; alle anderen Unterhaltsreinigungen außerhalb der Gebäude-Außenreinigung fallen aber unter den Tätigkeitsbereich 2 zu § 18 RTV. Das stimmt auch mit den vom Arbeitsgericht bei den Tarifvertragsparteien eingeholten Auskünften überein. Diese Auslegung wird auch allein dem systematischen Zusammenhang des RTV gerecht. Wenn es in § 1 Abschnitt II zu Ziff. 1 heißt "Reinigung ... von Außenbauteilen an Bauwerken" und in Ziff. 2 "Reinigung ... von Innenbauteilen an Bauwerken", so sind damit mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch die entsprechenden Unterhaltsreinigungen an Außenbauteilen (Gebäude-Außenreinigung) und Innenbauteilen (Gebäude-Innenreinigung) von Bauwerken gemeint.

Danach sind die Reinigungsarbeiten des Klägers auf den U- Bahnhöfen als Unterhaltsreinigung außerhalb der Gebäude-Außenreinigung anzusehen. Es handelt sich hierbei um fortlaufend und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege der gereinigten Objekte dienen. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Klägers können aber seine Arbeiten in den U-Bahnhöfen nicht als Gebäude-Außenreinigung angesehen werden, da sie nicht an "Außenbauteilen von Bauwerken" im Sinne von § 1 Abschnitt II Ziff. 1 RTV durchgeführt werden. Aus dem Begriff des Gebäudes läßt sich allerdings nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hierfür nichts gewinnen. Danach wird unter einem Gebäude ein Bauwerk verstanden (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl. 1968, Bd. 6, S. 817); ob das Bauwerk allseitig umschlossen ist oder nicht, ist hierbei unerheblich. Für die Tarifauslegung ist vielmehr die Abgrenzung dem § 1 Abschnitt II RTV zu entnehmen. Danach ist von der Gebäude-Außenreinigung die Reinigung und Pflege von Verkehrseinrichtungen abgegrenzt (§ 1 Abschnitt II Ziff. 4 RTV). Unter Verkehrseinrichtungen sind Gegenstände und Anlagen zu verstehen, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind. Hierzu zählen alle Objekte, die der Kläger zu reinigen hat, nämlich Bahnsteige, Hallen, Treppen, Rolltreppen, Treppenläufer, Gleiszonen, Sitzbänke, Glasscheiben von Fahrplänen, Gitterroste, Fliesen. Die Reinigungsarbeiten an Papierkörben, Telefonzellen, Wänden und Decken zählen als Zusammenhangstätigkeiten ebenfalls hierzu, da auch sie dem ordnungsgemäßen und reibungslosen Verkehrsablauf dienen. Die Reinigung und Pflege von Verkehrseinrichtungen gehört demgemäß nach dem systematischen Zusammenhang des RTV nicht zur Gebäude-Außenreinigung; folglich ist sie der Unterhaltsreinigung zuzuordnen, so daß der Kläger tarifgerecht nach dem Tätigkeitsbereich 2 vergütet wird. Hierbei kann offenbleiben, ob auch die Reinigung der äußeren Begrenzungsflächen von zu Verkehrseinrichtungen gehörenden Gebäuden (z. B. Außenwände von Bahnhöfen, Stellwerken usw.) dem § 1 Abschnitt II Ziff. 4 RTV zugeordnet werden kann oder ob es sich insoweit um die Reinigung von Außenbauteilen an Bauwerken handelt. Denn unstreitig ist der Kläger mit Arbeiten dieser Art nicht befaßt.

Im übrigen kann ein Teil der Tätigkeit des Klägers auch unter § 1 Abschnitt II Ziff. 5 RTV eingeordnet werden, soweit sie die Reinigung von Verkehrsflächen betrifft. Dies kann z. B. für den Eingangsbereich der U-Bahnhöfe bejaht werden, weil der Kläger hier bis etwa einen Meter ins Freie hinaus, also außerhalb des U-Bahnhofseingangs, die Fläche zu säubern hat. Hierzu gehört nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abschnitt II Ziff. 5 RTV auch die Durchführung des Winterdienstes. Die Reinigungstätigkeit nach § 1 Abschnitt II Ziff. 5 RTV ist nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang ebenfalls der Unterhaltsreinigung des Tätigkeitsbereichs 2 zuzuordnen.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Etzel

zugleich für den wegen

Beendigung seines Amtes

an der Unterschrifts- Wiese

leistung verhinderten

ehrenamtlichen Richter

Hamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 439070

RdA 1987, 191

AP § 1 TVG, Nr 2

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