Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebentätigkeitsvergütung. Auskunftspflicht. Tarifauslegung. Tarifrecht öffentl. Dienst

 

Orientierungssatz

  • Ein Angestellter an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach § 11 BAT iVm. § 19 Nr. 1 HNtV verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten am Jahresende eine Aufstellung über die in dem Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zu erteilen, wenn sie insgesamt 9.600,- DM übersteigen. Dies gilt auch für befristet beschäftigte Angestellte unabhängig von der Dauer der Befristung.
  • Die nach § 19 Nr. 2 HNtV bestehende Verpflichtung zur Vorlage einer Aufstellung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes endet – anders als die Verpflichtung aus § 19 Nr. 1 HNtV – mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
 

Normenkette

BAT §§ 11, 70; Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) § 68 Abs. 1; Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) § 3; Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) § 13; Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HNtV) § 19

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 19.02.1999; Aktenzeichen 5 Sa 1025/98)

ArbG Bochum (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1620/97)

 

Tenor

  • Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Februar 1999 – 5 Sa 1025/98 – teilweise aufgehoben.
  • Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Dezember 1997 – 4 Ca 1620/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    Der Beklagte wird verurteilt, dem klagenden Land eine Aufstellung über die in den Kalenderjahren 1993 bis 1996 im Rahmen seiner Tätigkeit als freischaffender Architekt bezogenen Vergütungen aus Tätigkeiten für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und ihnen gemäß § 3 Abs. 2 NtV gleichstehenden Einrichtungen vorzulegen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land Auskunft über seine Einnahmen aus Nebentätigkeiten zu erteilen.

Der Beklagte ist Architekt. Er war vom 3. Oktober 1982 bis zum 31. März 1997 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge, zuletzt vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. März 1997, als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität D… beschäftigt. Vom 15. April 1998 bis zum 31. August 1998 war er nochmals befristet für das klagende Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften des BAT Anwendung. Der Beklagte erhielt Vergütung nach VergGr. IIa BAT.

Der Beklagte betrieb neben seiner Tätigkeit für das klagende Land in B… ein Architekturbüro. Die Universitätsverwaltung erlangte davon im August 1996 Kenntnis und erteilte dem Beklagten auf seinen Antrag mit Schreiben vom 24. September 1996 eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Zugleich wies sie ihn darauf hin, daß bis zum 1. Februar eines jeden Jahres die in dem abgelaufenen Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen anzuzeigen seien, sofern sie 9.600,00 DM überstiegen; auch für die Vergangenheit sei eine entsprechende Aufstellung zu fertigen. Dem kam der Beklagte auch nach weiteren Aufforderungen durch das klagende Land nicht nach. Schließlich verwies er auf eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 27. Februar 1997, wonach das Architekturbüro mit Ausnahme des Jahres 1986 lediglich Verluste erwirtschaftet habe.

Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei gemäß § 11 BAT in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Auskunft über die Einnahmen aus der Nebentätigkeit zu erteilen. Daß er jeweils auf Grund befristeter Verträge beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis beendet sei, stehe dem nicht entgegen.

Das klagende Land hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, eine Aufstellung über die in den Kalenderjahren 1993 bis 1996 im Rahmen seiner Tätigkeit als freiberuflicher Architekt bezogenen Vergütungen, unterschieden nach

  • Einnahmen aus Tätigkeiten für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet (einschließlich des Landes Berlin) und ihnen gemäß § 3 Abs. 2 NtV gleichstehenden Einrichtungen,
  • Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit für andere Auftraggeber

vorzulegen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, eine befristete Beschäftigung, erst Recht die Beschäftigung auf Grund mehrerer befristeter Verträge, sei dem Beamtenrecht fremd und stehe deshalb einer sinngemäßen Anwendung der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen auf sein Arbeitsverhältnis entgegen. Außerdem könne der mit der Auskunfts- und Abführungspflicht verfolgte Zweck, eine übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft des Angestellten zu vermeiden, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erreicht werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt das klagende Land sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet, soweit das klagende Land eine Aufstellung über die Einnahmen begehrt, die der Beklagte in den Kalenderjahren 1993 bis 1996 im Rahmen seiner Tätigkeit als freischaffender Architekt für den öffentlichen Dienst – mit Ausnahme der Kirchen und öffentlichen Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände – erzielt hat. Insoweit war der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Hinsichtlich der Einnahmen aus Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes haben die Vorinstanzen einen Auskunftsanspruch des klagenden Landes im Ergebnis zu Recht verneint.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die in § 11 BAT vorgesehene sinngemäße Anwendung der für den Arbeitgeber geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten sei im Falle des Klägers ausgeschlossen. Der Zweck der Auskunfts- und Abführungspflicht hinsichtlich Vergütungen aus Nebentätigkeiten bestehe darin, für die Zukunft die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auszuschließen. Dieses Ziel könne jedenfalls bei “unterjährig” befristeten Arbeitsverhältnissen von vornherein nicht erreicht werden. Unerheblich sei, daß dem letzten befristeten Arbeitsverhältnis des Klägers mehrere befristete Arbeitsverhältnisse vorangegangen seien. Maßgebend sei – ebenso wie für den sachlichen Grund einer Befristung – nur der letzte befristete Arbeitsvertrag.
  • Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte ist gemäß § 11 BAT iVm. den beamtenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem klagenden Land eine Aufstellung über seine Vergütungen aus Nebentätigkeiten für den öffentlichen Dienst vorzulegen. Daß der Beklagte auf Grund befristeter Arbeitsverträge beim klagenden Land beschäftigt war, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, dem klagenden Land Auskunft über Vergütungen aus Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu erteilen.

    • Nach § 11 Satz 1 BAT finden für die Nebentätigkeiten des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Dies sind im Falle des Klägers die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Diese lauten, soweit hier von Interesse, wie folgt:

      “Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG)

      § 68

      (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

      3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder Ausübung eines freien Berufs,

      Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV)

      § 3

      Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

      (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solcher ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände. Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig ist oder an der er beteiligt ist.

      (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für

      1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

      2. zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen in anderer Weise beteiligt ist,

      3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.

      Abschnitt IV

      Vergütung

      § 11

      Begriff

      (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.

      § 13

      Höchstgrenzen; Abführungspflicht

      (1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt eine Höchstgrenze nicht übersteigen. Diese beträgt für Beamte in den Besoldungsgruppen

      A 13 und A 16, … 9600 Deutsche Mark,

      (2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) …, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in dem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen.

      Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung-HNtV)

      § 19

      Aufstellung über Nebeneinnahmen

      Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus

      • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und
      • Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind,

      vorzulegen, wenn sie insgesamt 9.600,00 DM übersteigen.…”

    • Die Voraussetzungen des § 19 Nr. 1 HNtV für die Vorlage der vom klagenden Land verlangten Aufstellung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind erfüllt.

      • Der Beklagte hat durch das Betreiben eines Architekturbüros eine Nebentätigkeit im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG ausgeübt. Die Nebentätigkeit erfolgte gegen Vergütung. Nach § 11 Abs. 1 NtV ist Vergütung für eine Nebentätigkeit jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. Dabei ist es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NtV unerheblich, auf Grund welcher rechtlichen Ausgestaltung die Tätigkeit durchgeführt wurde; es werden nicht nur Vergütungen auf Grund von Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch aus selbständigen Tätigkeiten auf Grund eines Werkvertrages erfaßt (vgl. BAG 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – BAGE 83, 311, 318). Zwar hat der Beklagte behauptet, in den hier maßgeblichen Jahren von 1993 bis 1996 mit dem Architekturbüro nur Verluste erwirtschaftet zu haben. Dies ist jedoch für den Auskunftsanspruch nach § 19 HNtV ohne Belang. Maßgebend ist nur, daß eine Vergütung erzielt wurde, nicht hingegen, ob die gegebenenfalls abzusetzenden Betriebskosten die Höhe der Vergütung übersteigen, also ob Überschuß verbleibt. Daß die Vergütungen aus der freiberuflichen Tätigkeit den Betrag von 9.600,00 DM jährlich überstiegen haben, hat der Beklagte nicht bestritten.
      • Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Auskunftspflicht, soweit es um Vergütungen aus Nebentätigkeiten für den öffentlichen Dienst geht, nicht entgegen, daß der Beklagte auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist.

        Die in § 11 BAT vorgesehene “sinngemäße” Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften bedeutet, daß solche Bestimmungen nicht angewendet werden können, denen beamtenspezifische Gründe zugrundeliegen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2001 § 11 Erl. 1b). Regelungen, die nach ihrem Sinn und Zweck nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht kommen, sind auf das privatrechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnis eines Angestellten nicht übertragbar. Dies gilt zB für die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW, die die vorherige Genehmigung für die Übernahme eines Nebenamtes vorsieht und damit an die allein beamtenrechtliche Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenamt anknüpft (BAG 30. Mai 1996 – 6 AZR 537/95 – AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – aaO). Solche Gründe stehen der Anwendung der Vorschriften über die Auskunftspflicht nicht entgegen. Sie knüpft nicht an Umstände an, die aus Rechtsgründen nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht kommen. Sie betrifft nicht nur Tätigkeiten im Nebenamt, sondern alle Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – aaO, zur Ablieferungspflicht). Zwar ist dem Beamtenrecht die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Beschäftigungsverhältnisse fremd. Dies hindert jedoch die Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften auf befristete Arbeitsverhältnisse nicht.

        • Die Tarifvertragsparteien haben in § 11 BAT die sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften für alle Angestellten, die dem BAT unterliegen, bestimmt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Gruppe von Angestellten enthält die tarifliche Regelung nicht. Auch die Sonderregelung 2y BAT sieht für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte nichts davon abweichendes vor. Daraus ergibt sich, daß die beamtenrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten auch für befristet beschäftigte Angestellte gelten.
        • Der mit der Auskunftspflicht nach § 19 HNtV verfolgte Zweck steht der Anwendung der Vorschrift auf befristete Arbeitsverhältnisse nicht entgegen. Die Auskunftspflicht steht, soweit sie Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst betrifft, im engen Zusammenhang mit der Ablieferungspflicht nach § 13 Abs. 2 NtV. Erst die nachträgliche Auskunft über die tatsächlich erzielten Einnahmen versetzt den Arbeitgeber in die Lage, die Ablieferungspflicht zu überprüfen und ggf. gegenüber dem Angestellten durchzusetzen (vgl. Schütz/Schmiemann BeamtenR Stand Februar 2001 Teil C § 71 Rn. 9). Die Ablieferungspflicht beschränkt die Verdienstmöglichkeiten aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Dadurch wird dem Anreiz entgegengewirkt, Nebentätigkeiten in einem Umfang auszuüben, durch den die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden könnte. Der Angestellte wird in Kenntnis der Verdienstmöglichkeiten in aller Regel keine Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausüben, die zu einer ablieferungspflichtigen Vergütung führen (BAG 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – BAGE 83, 311, 321). Die Ablieferungspflicht und die ihrer Durchsetzung dienende Auskunftspflicht sollen daher eine übermäßige zeitliche Beanspruchung des Angestellten durch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verhindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Angestellte unbefristet oder befristet, ggf. für weniger als ein Jahr, beschäftigt ist. Auch ein “unterjährig” befristet beschäftigter Angestellter hat seine Nebentätigkeiten auf ein solches Maß zu beschränken, daß dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Regelungen über die Auskunfts- und Ablieferungspflicht hindern ihn in gleicher Weise wie einen unbefristet beschäftigten Angestellten an der Übernahme von Nebentätigkeiten, die zu einer übermäßigen Inanspruchnahme führen würden. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb diese Regelungen entgegen ihrem Wortlaut auf “unterjährig” befristet beschäftigte Angestellte keine Anwendung finden sollten.
        • Aus § 13 Abs. 5 NtV ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagen nichts anderes. Nach dieser Bestimmung gilt die Abführungspflicht nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Diese Ausnahmeregelung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Vorbereitungsdienst der Ausbildung dient. Nutzt der Beamte die neben der Ausbildung verbleibende Zeit für entgeltliche Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, werden dadurch in der Regel dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt. Außerdem gibt die Nebentätigkeit dem Beamten Gelegenheit, in Ergänzung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Schließlich besteht die Besoldung beim Beamten im Vorbereitungsdienst – im Gegensatz zu der Vergütung eines befristet beschäftigten Angestellten – lediglich in einem Unterhaltszuschuß (vgl. BVerwG 21. Mai 1970 – 2 C 12.66 – BVerwGE 35, 201). Auf Grund dieser Besonderheiten läßt sich die Regelung in § 13 Abs. 5 NtV nicht auf befristet beschäftigte Angestellte übertragen.
        • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Auskunftspflicht, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst betrifft, nicht entgegen. Denn das klagende Land benötigt die Auskünfte, um zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte zur Ablieferung verpflichtet ist.
    • Der Auskunftsanspruch scheitert nicht an § 70 BAT. Nach dieser Bestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Diese Ausschlußfrist ist hier gewahrt.

      • Das klagende Land hat den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 24. September 1996, zuletzt am 21. Februar 1997, aufgefordert, eine Aufstellung seiner Einnahmen aus Nebentätigkeiten in den Jahren 1996 und davor vorzulegen. Damit ist hinsichtlich des Anspruchs für 1996 die Ausschlußfrist gewahrt. Denn dieser Anspruch ist nach § 19 HNtV am Ende des Jahres 1996 entstanden und gemäß § 271 BGB gleichzeitig fällig geworden.
      • Die Ausschlußfrist ist auch hinsichtlich der Auskunftsansprüche für die Jahre 1993 bis 1995 eingehalten. Zwar ist die Geltendmachung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Ansprüche erfolgt. Diese Ansprüche sind jedoch erst im August 1996 fällig geworden, weil das klagende Land nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erst zu diesem Zeitpunkt von der Nebentätigkeit des Beklagten Kenntnis erlangt hat. Die vorherige Unkenntnis beruhte darauf, daß der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht beantragt hatte. Damit war es dem klagenden Land nicht möglich, die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs zu erkennen und ihn geltend zu machen. In einem solchen Fall wird der Anspruch ausnahmsweise nicht mit der Entstehung fällig, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen (vgl. BAG 1. Juni 1995 – 6 AZR 912/94 – BAGE 80, 144, 149; 16. November 1989 – 6 AZR 168/89 – AP BAT § 11 Nr. 3, zu III 2 der Gründe; 27. März 1996 – 5 AZR 336/94 – BAGE 82, 327, 330 f.).
    • Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem klagenden Land eine Aufstellung über seine Einnahmen aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes vorzulegen. Hinsichtlich solcher Nebentätigkeiten endet die Auskunftspflicht nach § 19 Nr. 2 HNtV mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck.

      Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes unterliegen nicht der Ablieferungspflicht. Die Auskunft über Vergütungen aus solchen Nebentätigkeiten hat deshalb ausschließlich Bedeutung für das künftige Verhalten des Arbeitgebers. Die Auskunftspflicht soll, soweit sie nicht ablieferungspflichtige Vergütungen aus Nebentätigkeiten betrifft, jedenfalls mittelbar eine laufende Kontrolle des Umfangs der Nebentätigkeiten gewährleisten und dadurch dem Dienstvorgesetzten die Prüfung der Frage ermöglichen, ob er im Hinblick auf eine eventuelle Beeinträchtigung dienstlicher Interessen einschreiten muß oder nicht (Schütz/Schmiemann aaO; vgl. auch BAG 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5). Diesen Zweck kann die Auskunft nicht mehr erfüllen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Deshalb ist die Bestimmung in § 19 Nr. 2 HNtV einschränkend dahingehend auszulegen, daß die Pflicht zur Auskunftserteilung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.

  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, D. Knauß, Augat

 

Fundstellen

Haufe-Index 892460

NWB 2001, 2666

ARST 2001, 217

ZTR 2001, 460

DSB 2001, 20

PersR 2002, 1

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