Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

 

Leitsatz (redaktionell)

Für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung haftet der frühere Arbeitgeber, auch wenn bei einem Schuldbeitritt wegen § 28 HGB über das Vermögen des Mithaftenden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Erst wenn der frühere Arbeitgeber selbst insolvent ist, haftet der Pensions-Sicherungs-Verein.

 

Normenkette

HGB § 25 Fassung: 01.01.1964, § 25 Fassung: 26.03.1994, § 26 Fassung: 01.01.1964, § 26 Fassung: 26.03.1994, § 28 Fassung: 01.01.1964, § 28 Fassung: 26.03.1994, § 159 Fassung: 01.01.1964, § 159 Fassung: 26.03.1994, § 160 Fassung: 01.01.1964, § 160 Fassung: 26.03.1994; EGHGB Art. 37; UmwG §§ 152, 157; BGB §§ 133, 157, 197, 200, 204 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1, §§ 242, 421, 425; BetrAVG §§ 4, 7, 18a; ZPO § 138 Abs. 2, §§ 322, 559 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 06.01.2005; Aktenzeichen 4 Sa 297/04)

ArbG Flensburg (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 54/04)

 

Tenor

1. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Januar 2005 – 4 Sa 297/04 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte neben der M… KG als Gesamtschuldner verurteilt worden ist.

2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/25 und der Beklagte 23/25 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Kaiser, Perreng

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1856310

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