Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gestaltungsmöglichkeit des MTA § 24 (vorübergehende Übertragung einer tarifvertraglich höherwertigen Tätigkeit) ist eine Ausnahmeregelung; sie ist eng auszulegen und darf nicht rechtsmißbräuchlich benutzt werden.

2. Sowohl zur Übertragung der höherwertigen Tätigkeit als auch zu deren Widerruf bedarf es eines sachlichen Grundes.

3. Daran fehlt es, wenn die Übertragung der Tätigkeit lediglich aus Anlaß der Freistellung des Arbeitnehmers von seiner dienstlichen Tätigkeit als Personalratsmitglied widerrufen wird. Im Anschluß an BAG 1979-05-02 4 AZR 515/77 = AP Nr 4 zu § 24 BAT)

 

Normenkette

MTA § 24; BPersVG §§ 8, 46

 

Fundstellen

Haufe-Index 440914

ARST 1981, 114 (LT2-3)

AP § 46 BPersVG (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Personalvertretung VII Entsch 6 (LT1-3)

PersV 1983, 31-32 (LT1-3)

RiA 1981, 234 (T)

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